Versicherungsvertragsgesetz
| Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99) |
| Kapitel 1 - Vorschriften für alle Versicherungszweige (§§ 1 - 73) |
| Abschnitt 2 - Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten (§§ 19 - 32) |
(1) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 1, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Verpflichtung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
(2) In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 2 und 3 kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
(3) Das Kündigungsrecht nach den Absätzen 1 und 2 erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Erhöhung der Gefahr ausgeübt wird oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
Rechtsprechung zu § 24 VVG
27 Entscheidungen zu § 24 VVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Bremen, 24.05.1982 - Ss 45/82
PflVG § 6 Abs. 1
- OLG Rostock, 16.07.2007 - 6 U 171/06
Feuerversicherung: Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Nichtanzeige einer ...
- BGH, 04.10.1989 - IVa ZR 220/87
Wirksamkeit einzelner Musterbedingungen des Verbandes der privaten ...
- OLG Köln, 09.11.2007 - 20 W 67/07
- OLG Köln, 10.10.2006 - 9 U 209/05
- LG Köln, 21.05.2008 - 20 O 373/07
- OLG Düsseldorf, 23.08.2005 - 4 U 140/04
Anfechtung eines Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung
- OLG Saarbrücken, 02.07.2004 - 5 W 134/04
Versicherungsrecht - Gefahrerhöhung durch Leerstand der Hauptwohnung
- BGH, 05.05.2004 - IV ZR 183/03
Versicherungsrecht - Leistungsfreiheit nach den §§ 23 Abs. 1, 25 Abs. ...
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Querverweise
- VVG
- Allgemeiner Teil