Versicherungsvertragsgesetz
| Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99) |
| Kapitel 1 - Vorschriften für alle Versicherungszweige (§§ 1 - 73) |
| Abschnitt 3 - Prämie (§§ 33 - 42) |
(1) Der Versicherungsnehmer hat eine einmalige Prämie oder, wenn laufende Prämien vereinbart sind, die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
(2) Ist die Prämie zuletzt vom Versicherer eingezogen worden, ist der Versicherungsnehmer zur Übermittlung der Prämie erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
Literatur im Internet zu § 33 VVG
Querverweise
Auf § 33 VVG verweisen folgende Vorschriften:
- VVG
- Allgemeiner Teil
- Vorschriften für alle Versicherungszweige
- Prämie
- § 42 (Abweichende Vereinbarungen)
- Einzelne Versicherungszweige
- Lebensversicherung
- § 152 (Widerruf des Versicherungsnehmers)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 126b (Textform) (zu § 33 II)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
- § 11 (Prämienkalkulation in der Lebensversicherung; Gleichbehandlung) (zu §§ 33 ff)
Rechtsberatung
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