Versicherungsvertragsgesetz
| Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99) |
| Kapitel 1 - Vorschriften für alle Versicherungszweige (§§ 1 - 73) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 18) |
(1) Auf einen als Urkunde auf den Inhaber ausgestellten Versicherungsschein ist § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
(2) Ist im Vertrag bestimmt, dass der Versicherer nur gegen Rückgabe eines als Urkunde ausgestellten Versicherungsscheins zu leisten hat, genügt, wenn der Versicherungsnehmer erklärt, zur Rückgabe außerstande zu sein, das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis, dass die Schuld erloschen sei. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Versicherungsschein der Kraftloserklärung unterliegt.
Rechtsprechung zu § 4 VVG
11 Entscheidungen zu § 4 VVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 22.03.2000 - IV ZR 23/99
Formularmäßige Vereinbarung der Berechtigung des Inhabers eines ...
- BGH, 24.02.1999 - IV ZR 122/98
Voraussetzungen der Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen aus einem ...
- KG, 12.12.2008 - 6 U 41/08
Lebensversicherungsvertrag: Abtretung der Rechte zur Sicherung von Forderungen ...
- LG Dortmund, 14.02.2008 - 2 O 384/06
Lebensversicherung; Abtretung
- BGH, 10.10.2001 - IV ZR 120/01
Rechtsmittelbeschwer bei Abweisung der Klage auf Herausgabe eines ...
- BGH, 10.03.2010 - IV ZR 207/08
Insolvenzrecht - Auszahlung der Rückkaufswerte von Kapitallebensversicherungen
- OLG Koblenz, 29.02.2008 - 10 U 229/07
Befreiung von der Leistungspflicht des Versicherers bei Auszahlung der Leistung ...
- OLG Koblenz, 04.01.2002 - 10 U 595/01
- LG Hagen, 28.04.2005 - 4 O 356/04
- OLG Düsseldorf, 29.02.2000 - 4 U 62/99
Unterbrechung der Verjährung bei Nichtbetreiben des Mahnverfahrens
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Literatur im Internet zu § 4 VVG
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