Versicherungsvertragsgesetz
| Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99) |
| Kapitel 1 - Vorschriften für alle Versicherungszweige (§§ 1 - 73) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 18) |
(1) Auf einen als Urkunde auf den Inhaber ausgestellten Versicherungsschein ist § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
(2) Ist im Vertrag bestimmt, dass der Versicherer nur gegen Rückgabe eines als Urkunde ausgestellten Versicherungsscheins zu leisten hat, genügt, wenn der Versicherungsnehmer erklärt, zur Rückgabe außerstande zu sein, das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis, dass die Schuld erloschen sei. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Versicherungsschein der Kraftloserklärung unterliegt.
Rechtsprechung zu § 4 VVG
16 Entscheidungen zu § 4 VVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- KG, 12.12.2008 - 6 U 41/08
Lebensversicherungsvertrag: Abtretung der Rechte zur Sicherung von Forderungen ...
- OLG Brandenburg, 28.08.2012 - 11 U 120/11
- LG Nürnberg-Fürth, 30.12.2010 - 8 O 4489/10
Leistungsausschluss bzgl. der Kosten einer stationären psychosomatischen ...
- BGH, 22.03.2000 - IV ZR 23/99
Formularmäßige Vereinbarung der Berechtigung des Inhabers eines ...
- OLG Koblenz, 29.02.2008 - 10 U 229/07
Befreiung von der Leistungspflicht des Versicherers bei Auszahlung der Leistung ...
- LG Dortmund, 14.02.2008 - 2 O 384/06
Lebensversicherung - Wirksame Abtretungsanzeige durch Abtretungsempfänger
- BGH, 10.03.2010 - IV ZR 207/08
Insolvenzrecht - Auszahlung der Rückkaufswerte von Kapitallebensversicherungen
- BGH, 10.10.2001 - IV ZR 120/01
Rechtsmittelbeschwer bei Abweisung der Klage auf Herausgabe eines ...
- AG Neumarkt/Oberpfalz, 30.03.2012 - 1 C 652/11
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Literatur im Internet zu § 4 VVG
- § 4 VVG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Inhaberpapier
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