Sie sehen hier das VVG in der neuen, seit dem 1.1.2008 geltenden Fassung. Zur alten Fassung von § 48 VVG.
§ 48 VVG n.F. entspricht: § 80 Abs. 2 VVG a.F.

Versicherungsvertragsgesetz

   Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99)   
   Kapitel 1 - Vorschriften für alle Versicherungszweige (§§ 1 - 73)   
   Abschnitt 4 - Versicherung für fremde Rechnung (§§ 43 - 48)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 48
Versicherung für Rechnung "wen es angeht"

Ist die Versicherung für Rechnung "wen es angeht" genommen oder ist dem Vertrag in sonstiger Weise zu entnehmen, dass unbestimmt bleiben soll, ob eigenes oder fremdes Interesse versichert ist, sind die §§ 43 bis 47 anzuwenden, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass fremdes Interesse versichert ist.

Literatur im Internet zu § 48 VVG

Querverweise

Auf § 48 VVG verweisen folgende Vorschriften:
    VVG
      Einzelne Versicherungszweige
        Krankenversicherung
          § 194 (Anzuwendende Vorschriften)

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