Versicherungsvertragsgesetz
| Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99) |
| Kapitel 1 - Vorschriften für alle Versicherungszweige (§§ 1 - 73) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 18) |
(1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag des Versicherungsnehmers oder den getroffenen Vereinbarungen ab, gilt die Abweichung als genehmigt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht.
(2) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei Übermittlung des Versicherungsscheins darauf hinzuweisen, dass Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht. Auf jede Abweichung und die hiermit verbundenen Rechtsfolgen ist der Versicherungsnehmer durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam zu machen.
(3) Hat der Versicherer die Verpflichtungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, gilt der Vertrag als mit dem Inhalt des Antrags des Versicherungsnehmers geschlossen.
(4) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherungsnehmer darauf verzichtet, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten, ist unwirksam.
Rechtsprechung zu § 5 VVG
104 Entscheidungen zu § 5 VVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Hamm, 03.12.1999 - 20 U 101/99
Einbeziehung geänderter Versicherungsbedingungen ( AKB )
- OLG Hamm, 12.10.1988 - 20 U 44/88
- LG Dortmund, 27.09.2007 - 2 O 209/07
- OLG Karlsruhe, 20.11.2008 - 12 U 234/07
Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Auslegung eines ...
- BGH, 16.06.1982 - IVa ZR 270/80
Rückwärtsversicherung - materieller Versicherungsbeginn
- OLG Düsseldorf, 03.08.1999 - 4 U 120/98
Zustandekommen eines Versicherungsvertrages bei Unterschrift unter das ...
- OLG Saarbrücken, 27.05.2009 - 5 U 481/08
Voraussetzungen einer Hinweispflicht des Versicherers
- OLG Karlsruhe, 20.05.2010 - 12 U 230/09
Zustandekommen eines Rechtsschutzversicherungsvertrages
- OLG Hamm, 23.08.2000 - 20 U 22/00
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- OLG Hamm, 03.11.2010 - 20 U 38/10
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