Versicherungsvertragsgesetz
| Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99) |
| Kapitel 1 - Vorschriften für alle Versicherungszweige (§§ 1 - 73) |
| Abschnitt 6 - Laufende Versicherung (§§ 53 - 58) |
(1) Abweichend von § 19 Abs. 2 ist bei Verletzung der Anzeigepflicht der Rücktritt des Versicherers ausgeschlossen; der Versicherer kann innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an, zu dem er Kenntnis von dem nicht oder unrichtig angezeigten Umstand erlangt hat, den Vertrag kündigen und die Leistung verweigern. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, soweit der nicht oder unrichtig angezeigte Umstand nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war.
(2) Verweigert der Versicherer die Leistung, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, zu welchem dem Versicherungsnehmer die Entscheidung des Versicherers, die Leistung zu verweigern, zugeht.
Rechtsprechung zu § 56 VVG
21 Entscheidungen zu § 56 VVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Düsseldorf, 24.04.2001 - 4 U 137/00
Gebäudeversicherung - Erstrisikoversicherung - Verzicht auf ...
- OLG München, 15.10.2010 - 25 U 2639/10
Kfz-Kaskoversicherung: Ermittlung des Selbstbehalts bei Beschädigung mehrerer ...
- LG Wuppertal, 12.06.2009 - 17 O 58/05
- OVG Niedersachsen, 13.09.2012 - 8 LB 8/12
Zum (hier verneinten) Anspruch auf Anpassung einer auf vertraglicher Grundlage ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2012 - 4 A 119/07
Zum selben Verfahren:
- BGH, 17.12.1997 - IV ZR 136/96
Einschränkung der Neuwertversicherung
- OLG Karlsruhe, 18.02.2010 - 12 U 167/09
Versicherungsrecht - Unterversicherung bei einem Rohbau
- OLG Köln, 26.06.2009 - 20 U 257/07
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