Versicherungsvertragsgesetz
| Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99) |
| Kapitel 1 - Vorschriften für alle Versicherungszweige (§§ 1 - 73) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 18) |
(1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren.
(2) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer den erteilten Rat und die Gründe hierfür klar und verständlich vor dem Abschluss des Vertrags in Textform zu übermitteln. Die Angaben dürfen mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit der Versicherer vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Angaben unverzüglich nach Vertragsschluss dem Versicherungsnehmer in Textform zu übermitteln; dies gilt nicht, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt und für Verträge über vorläufige Deckung bei Pflichtversicherungen.
(3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und Dokumentation nach den Absätzen 1 und 2 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherer ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf seine Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherer einen Schadensersatzanspruch nach Absatz 5 geltend zu machen.
(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist. Der Versicherungsnehmer kann im Einzelfall auf eine Beratung durch schriftliche Erklärung verzichten.
(5) Verletzt der Versicherer eine Verpflichtung nach Absatz 1, 2 oder 4, ist er dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2 nicht anzuwenden, ferner dann nicht, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird oder wenn es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs handelt.
Hinweis der Redaktion:Wortlautkorrektur in Absatz 4 Satz 2: richtig "Einzelfall" statt "Einzellfall" in der amtlich verkündeten Fassung.
Rechtsprechung zu § 6 VVG
1.143 Entscheidungen zu § 6 VVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 01.12.2004 - IV ZR 291/03
Speditionsrecht - Abbedingen der Kündigungserfordernis
- OLG Celle, 12.06.2008 - 8 U 44/07
Kfz-Kaskoversicherung: Leistungsfreiheit im Diebstahlsfall wegen falscher Angaben ...
- BGH, 14.03.2007 - IV ZR 102/03
Versicherungsrecht - Repräsentant des Versicherungsnehmers
- OLG Karlsruhe, 08.03.2007 - 19 U 54/06
Kfz-Kaskoversicherung: Beweis für fingierten Unfall; Obliegenheitsverletzung bei ...
- BGH, 29.01.2003 - IV ZR 41/02
Versicherungsrecht - Obliegenheitsverletzung durch Mitversicherten
- OLG Saarbrücken, 09.01.2008 - 5 U 281/07
Kfz-Kaskoversicherung - Verletzung der Aufklärungsobliegenheit: Falschangabe zur ...
- OLG Hamm, 19.07.2006 - 20 U 69/06
Versicherungsrecht - Kündigung bei Obliegenheitsverletzung nach Schadensfall
- OLG Hamm, 15.02.2008 - 20 U 77/07
Unfallversicherung - Keine Obliegenheitsverletzung bei falscher Antwort, wenn ...
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Literatur im Internet zu § 6 VVG
- VVG 2008: Das neue Versicherungsvertragsrecht - Auswirkungen für gewerbliche Versicherungen
von RA Dr. Joachim Grote; RA Dr. Christian Schneider (Aufsatz, PDF-Format)
BB 2007, 2689 ff.
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Querverweise
- VVG
- Allgemeiner Teil
- Vorschriften für alle Versicherungszweige
- Allgemeine Vorschriften
- § 18 (Abweichende Vereinbarungen)
- Schlussvorschriften
- § 211 (Pensionskassen, kleinere Versicherungsvereine, Versicherungen mit kleineren Beträgen)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 126b (Textform) (zu § 6 II)