Sie sehen hier das VVG in der neuen, seit dem 1.1.2008 geltenden Fassung. Zur alten Fassung von § 61 VVG.
§ 61 VVG n.F. entspricht: § 42c VVG a.F.

Versicherungsvertragsgesetz

   Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99)   
   Kapitel 1 - Vorschriften für alle Versicherungszweige (§§ 1 - 73)   
   Abschnitt 7 - Versicherungsvermittler, Versicherungsberater (§§ 59 - 73)   
   Unterabschnitt 1 - Mitteilungs- und Beratungspflichten (§§ 59 - 68)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 61
Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers

(1) Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags nach § 62 zu dokumentieren.

(2) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung oder die Dokumentation nach Absatz 1 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherungsvermittler ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadensersatzanspruch nach § 63 geltend zu machen.

Literatur im Internet zu § 61 VVG

Querverweise

Auf § 61 VVG verweisen folgende Vorschriften:
    VVG
      Allgemeiner Teil
        Vorschriften für alle Versicherungszweige
          Versicherungsvermittler, Versicherungsberater
            Mitteilungs- und Beratungspflichten
              § 62 (Zeitpunkt und Form der Information)
              § 63 (Schadensersatzpflicht)
              § 65 (Großrisiken)
              § 66 (Sonstige Ausnahmen)
              § 67 (Abweichende Vereinbarungen)
              § 68 (Versicherungsberater)

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