Versicherungsvertragsgesetz
| Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99) |
| Kapitel 1 - Vorschriften für alle Versicherungszweige (§§ 1 - 73) |
| Abschnitt 7 - Versicherungsvermittler, Versicherungsberater (§§ 59 - 73) |
| Unterabschnitt 1 - Mitteilungs- und Beratungspflichten (§§ 59 - 68) |
Eine Bevollmächtigung des Versicherungsvermittlers durch den Versicherungsnehmer zur Annahme von Leistungen des Versicherers, die dieser auf Grund eines Versicherungsvertrags an den Versicherungsnehmer zu erbringen hat, bedarf einer gesonderten schriftlichen Erklärung des Versicherungsnehmers.
Literatur im Internet zu § 64 VVG
Querverweise
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