Sie sehen hier das VVG in der neuen, seit dem 1.1.2008 geltenden Fassung. Zur alten Fassung von § 64 VVG.
§ 64 VVG n.F. entspricht: § 42f VVG a.F.

Versicherungsvertragsgesetz

   Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99)   
   Kapitel 1 - Vorschriften für alle Versicherungszweige (§§ 1 - 73)   
   Abschnitt 7 - Versicherungsvermittler, Versicherungsberater (§§ 59 - 73)   
   Unterabschnitt 1 - Mitteilungs- und Beratungspflichten (§§ 59 - 68)   

§ 64
Zahlungssicherung zugunsten des Versicherungsnehmers

Eine Bevollmächtigung des Versicherungsvermittlers durch den Versicherungsnehmer zur Annahme von Leistungen des Versicherers, die dieser auf Grund eines Versicherungsvertrags an den Versicherungsnehmer zu erbringen hat, bedarf einer gesonderten schriftlichen Erklärung des Versicherungsnehmers.

Rechtsprechung zu § 64 VVG

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Literatur im Internet zu § 64 VVG

Querverweise

Auf § 64 VVG verweisen folgende Vorschriften:
    VVG
      Allgemeiner Teil
        Vorschriften für alle Versicherungszweige
          Versicherungsvermittler, Versicherungsberater
            Mitteilungs- und Beratungspflichten
              § 66 (Sonstige Ausnahmen)
              § 67 (Abweichende Vereinbarungen)
              § 68 (Versicherungsberater)
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