Sie sehen hier das VVG in der neuen, seit dem 1.1.2008 geltenden Fassung. Zur alten Fassung von § 65 VVG.
§ 65 VVG n.F. entspricht: § 42g VVG a.F.

Versicherungsvertragsgesetz

   Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99)   
   Kapitel 1 - Vorschriften für alle Versicherungszweige (§§ 1 - 73)   
   Abschnitt 7 - Versicherungsvermittler, Versicherungsberater (§§ 59 - 73)   
   Unterabschnitt 1 - Mitteilungs- und Beratungspflichten (§§ 59 - 68)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 65
Großrisiken

Die §§ 60 bis 63 gelten nicht für die Vermittlung von Versicherungsverträgen über Großrisiken im Sinn des Artikels 10 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz.

Literatur im Internet zu § 65 VVG

Querverweise

Auf § 65 VVG verweisen folgende Vorschriften:
    VVG
      Allgemeiner Teil
        Vorschriften für alle Versicherungszweige
          Versicherungsvermittler, Versicherungsberater
            Mitteilungs- und Beratungspflichten
              § 67 (Abweichende Vereinbarungen)
              § 68 (Versicherungsberater)

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