Unterabschnitt 1 - Mitteilungs- und Beratungspflichten (§§ 59 - 68)
§ 65 Großrisiken
Die §§ 60 bis 63 gelten nicht für die Vermittlung von Versicherungsverträgen über Großrisiken im Sinn des Artikels 10 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz.