§ 70 VVG n.F. entspricht: § 44 VVG a.F.

Versicherungsvertragsgesetz

   Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99)   
   Kapitel 1 - Vorschriften für alle Versicherungszweige (§§ 1 - 73)   
   Abschnitt 7 - Versicherungsvermittler, Versicherungsberater (§§ 59 - 73)   
   Unterabschnitt 2 - Vertretungsmacht (§§ 69 - 73)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 70
Kenntnis des Versicherungsvertreters

1Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis des Versicherers erheblich ist, steht die Kenntnis des Versicherungsvertreters der Kenntnis des Versicherers gleich. 2Dies gilt nicht für die Kenntnis des Versicherungsvertreters, die er außerhalb seiner Tätigkeit als Vertreter und ohne Zusammenhang mit dem betreffenden Versicherungsvertrag erlangt hat.

Rechtsprechung zu § 70 VVG

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Querverweise

Auf § 70 VVG verweisen folgende Vorschriften:

    Versicherungsvertragsgesetz (VVG) 
      Allgemeiner Teil
        Vorschriften für alle Versicherungszweige
          Versicherungsvermittler, Versicherungsberater
            Vertretungsmacht
              § 73 (Angestellte und nicht gewerbsmäßig tätige Vermittler)

Redaktionelle Querverweise zu § 70 VVG:

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