Sie sehen hier das VVG in der neuen, seit dem 1.1.2008 geltenden Fassung. Zur alten Fassung von § 77 VVG.
§ 77 VVG n.F. entspricht: § 58 VVG a.F., § 90 VVG a.F.

Versicherungsvertragsgesetz

   Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99)   
   Kapitel 2 - Schadensversicherung (§§ 74 - 99)   
   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 74 - 87)   

§ 77
Mehrere Versicherer

(1) Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, jedem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.

(2) Wird bezüglich desselben Interesses bei einem Versicherer der entgehende Gewinn, bei einem anderen Versicherer der sonstige Schaden versichert, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 77 VVG

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Literatur im Internet zu § 77 VVG

Querverweise

Auf § 77 VVG verweisen folgende Vorschriften:
    VVG
      Einzelne Versicherungszweige
        Krankenversicherung
          § 194 (Anzuwendende Vorschriften)
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