Versicherungsvertragsgesetz
Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99) |
Kapitel 2 - Schadensversicherung (§§ 74 - 99) |
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 74 - 87) |
(1) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden (Mehrfachversicherung), haften die Versicherer in der Weise als Gesamtschuldner, dass jeder Versicherer den von ihm nach dem Vertrag zu leistenden Betrag zu zahlen hat, der Versicherungsnehmer aber insgesamt nicht mehr als den Betrag des Schadens verlangen kann.
(2) 1Die Versicherer sind im Verhältnis zueinander zu Anteilen nach Maßgabe der Beträge verpflichtet, die sie dem Versicherungsnehmer nach dem jeweiligen Vertrag zu zahlen haben. 2Ist auf eine der Versicherungen ausländisches Recht anzuwenden, kann der Versicherer, für den das ausländische Recht gilt, gegen den anderen Versicherer einen Anspruch auf Ausgleichung nur geltend machen, wenn er selbst nach dem für ihn maßgeblichen Recht zur Ausgleichung verpflichtet ist.
(3) In der Haftpflichtversicherung von Gespannen sind bei einer Mehrfachversicherung die Versicherer im Verhältnis zueinander zu Anteilen entsprechend der Regelung in § 19 Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes verpflichtet.
(4) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht vereinbart, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig; dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr vom 10.07.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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17.07.2020 | Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr | 10.07.2020 |
Rechtsprechung zu § 78 VVG
111 Entscheidungen zu § 78 VVG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 22.02.2024 - 102 AR 247/23
Antragsgegner, Gesetzlicher Ausgleichsanspruch, Haftpflichtversicherer, ...
- BGH, 14.11.2023 - VI ZR 98/23
Hälftiger Gesamtschuldnerausgleich nach einem Verkehrsunfall bzgl. der Haftung ...
Zum selben Verfahren:
- BayObLG, 20.07.2022 - 102 AR 56/22
Funktionale Zuständigkeit, Versicherungssenat, Ausgleich wegen ...
- BGH, 07.06.2023 - IV ZR 252/22
Auskunftsanspruch des Gebäudeversicherers gegen den Mieter bezüglich des Inhalts ...
Zum selben Verfahren:
- LG Stade, 30.06.2022 - 4 S 36/21
Mehrfachversicherung; Auskunft
- LG Stade, 30.06.2022 - 4 S 36/21
- BGH, 04.07.2018 - IV ZR 121/17
Verkehrsunfall eines Gespanns: Innenausgleich zwischen dem Haftpflichtversicherer ...
Zum selben Verfahren:
- AG Köln, 19.04.2016 - 263 C 129/15
Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen nach Regulierung eines Unfallschadens ...
- LG Köln, 07.03.2017 - 11 S 152/16
Rechtsstreit zweier Kraftfahrt-Haftpflichtversicherungsgesellschaften bzgl. eines ...
- AG Köln, 19.04.2016 - 263 C 129/15
- LG Aachen, 15.12.2017 - 6 S 58/17
Verursachung Brandschaden durch Lebensgefährtin des Mieters
Querverweise
Auf § 78 VVG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Allgemeiner Teil
- Schadensversicherung
- Allgemeine Vorschriften
- § 87 (Abweichende Vereinbarungen)
- Einzelne Versicherungszweige
- Krankenversicherung
- § 194 (Anzuwendende Vorschriften)