Sie sehen hier das VVG in der neuen, seit dem 1.1.2008 geltenden Fassung. Zur alten Fassung von § 83 VVG.
§ 83 VVG n.F. entspricht: § 63 VVG a.F., § 63 VVG a.F., § 123 VVG a.F.

Versicherungsvertragsgesetz

   Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99)   
   Kapitel 2 - Schadensversicherung (§§ 74 - 99)   
   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 74 - 87)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 83
Aufwendungsersatz

(1) Der Versicherer hat Aufwendungen des Versicherungsnehmers nach § 82 Abs. 1 und 2, auch wenn sie erfolglos bleiben, insoweit zu erstatten, als der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.

(2) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Absatz 1 entsprechend kürzen.

(3) Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die er gemäß den Weisungen des Versicherers macht, sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.

(4) Bei der Tierversicherung gehören die Kosten der Fütterung und der Pflege sowie die Kosten der tierärztlichen Untersuchung und Behandlung nicht zu den vom Versicherer nach den Absätzen 1 bis 3 zu erstattenden Aufwendungen.

Literatur im Internet zu § 83 VVG

Querverweise

Auf § 83 VVG verweisen folgende Vorschriften:
    VVG
      Allgemeiner Teil
        Schadensversicherung
          Allgemeine Vorschriften
            § 87 (Abweichende Vereinbarungen)
          Sachversicherung
            § 90 (Erweiterter Aufwendungsersatz)
     
      Einzelne Versicherungszweige
        Unfallversicherung
          § 184 (Abwendung und Minderung des Schadens)
        Krankenversicherung
          § 194 (Anzuwendende Vorschriften)

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