Sie sehen hier das VVG in der neuen, seit dem 1.1.2008 geltenden Fassung. Zur alten Fassung von § 84 VVG.
§ 84 VVG n.F. entspricht: § 64 Abs. 1, Abs. 2 VVG a.F.

Versicherungsvertragsgesetz

   Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99)   
   Kapitel 2 - Schadensversicherung (§§ 74 - 99)   
   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 74 - 87)   

§ 84
Sachverständigenverfahren

(1) Sollen nach dem Vertrag einzelne Voraussetzungen des Anspruchs aus der Versicherung oder die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt werden, ist die getroffene Feststellung nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die Feststellung erfolgt in diesem Fall durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.

(2) Sind nach dem Vertrag die Sachverständigen durch das Gericht zu ernennen, ist für die Ernennung das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schaden entstanden ist. Durch eine ausdrückliche Vereinbarung der Beteiligten kann die Zuständigkeit eines anderen Amtsgerichts begründet werden. Die Verfügung, durch die dem Antrag auf Ernennung der Sachverständigen stattgegeben wird, ist nicht anfechtbar.

Rechtsprechung zu § 84 VVG

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Literatur im Internet zu § 84 VVG

Querverweise

Auf § 84 VVG verweisen folgende Vorschriften:
    VVG
      Allgemeiner Teil
        Schadensversicherung
          Allgemeine Vorschriften
            § 87 (Abweichende Vereinbarungen)
     
      Einzelne Versicherungszweige
        Unfallversicherung
          § 189 (Sachverständigenverfahren, Schadensermittlungskosten)
        Krankenversicherung
          § 194 (Anzuwendende Vorschriften)
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