Versicherungsvertragsgesetz
Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99) |
Kapitel 2 - Schadensversicherung (§§ 74 - 99) |
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 74 - 87) |
(1) 1Sollen nach dem Vertrag einzelne Voraussetzungen des Anspruchs aus der Versicherung oder die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt werden, ist die getroffene Feststellung nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. 2Die Feststellung erfolgt in diesem Fall durch gerichtliche Entscheidung. 3Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
(2) 1Sind nach dem Vertrag die Sachverständigen durch das Gericht zu ernennen, ist für die Ernennung das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schaden entstanden ist. 2Durch eine ausdrückliche Vereinbarung der Beteiligten kann die Zuständigkeit eines anderen Amtsgerichts begründet werden. 3Die Verfügung, durch die dem Antrag auf Ernennung der Sachverständigen stattgegeben wird, ist nicht anfechtbar.
Rechtsprechung zu § 84 VVG
69 Entscheidungen zu § 84 VVG in unserer Datenbank:
- BSG, 25.11.2015 - B 3 P 3/14 R
Private Pflegeversicherung - Maßnahme zur Verbesserung des individuellen ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 22.04.2015 - B 3 P 8/13 R
Private Pflegeversicherung - privates Krankenversicherungsunternehmen - ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Hessen, 20.06.2013 - L 8 P 5/12
Private Pflegeversicherung - Feststellung von Pflegebedürftigkeit - Umfang der ...
- LSG Hessen, 20.06.2013 - L 8 P 5/12
- OLG Celle, 19.10.2023 - 11 U 29/23
Dirketanspruch des Sachverständigen auf Zahlung von Sachverständigenhonorare ...
- OLG Hamm, 26.05.2021 - 20 U 3/21
Ansprüche aus einer Feuerversicherung Anspruch auf Zustimmung zu einem Wechsel ...
- OLG Koblenz, 13.03.2019 - 10 U 1257/16
Bindungswirkung des Sachverständigenverfahrens nach § 84 VVG
- LSG Baden-Württemberg, 23.05.2012 - L 4 P 872/10
Sozialgerichtliches Verfahren - Maßstäbe für die Einholung eines Gutachtens gemäß ...
- OLG Düsseldorf, 18.05.2018 - 4 U 257/17
Umfang der Deckungszusage eines Rechtsschutzversicherers
- OLG Braunschweig, 17.08.2016 - 3 U 74/15
Bindungswirkung eines Obmann-Gutachtens im Verhältnis von Versicherungsnehmer und ...
Querverweise
Auf § 84 VVG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Allgemeiner Teil
- Schadensversicherung
- Allgemeine Vorschriften
- § 87 (Abweichende Vereinbarungen)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
- § 3 (Übertragene Geschäfte)
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Vorschriften für Gerichte und Notare
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 (Geltungsbereich)