Versicherungsvertragsgesetz
| Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99) |
| Kapitel 2 - Schadensversicherung (§§ 74 - 99) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 74 - 87) |
(1) Sollen nach dem Vertrag einzelne Voraussetzungen des Anspruchs aus der Versicherung oder die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt werden, ist die getroffene Feststellung nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die Feststellung erfolgt in diesem Fall durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
(2) Sind nach dem Vertrag die Sachverständigen durch das Gericht zu ernennen, ist für die Ernennung das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schaden entstanden ist. Durch eine ausdrückliche Vereinbarung der Beteiligten kann die Zuständigkeit eines anderen Amtsgerichts begründet werden. Die Verfügung, durch die dem Antrag auf Ernennung der Sachverständigen stattgegeben wird, ist nicht anfechtbar.
Rechtsprechung zu § 84 VVG
18 Entscheidungen zu § 84 VVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LSG Baden-Württemberg, 23.05.2012 - L 4 P 872/10
Sozialgerichtliches Verfahren - Maßstäbe für die Einholung eines Gutachtens gemäß ...
- OLG Köln, 19.10.2010 - 9 U 144/10
- LG Bad Kreuznach, 17.10.2007 - 3 O 302/04
- LG Aachen, 16.04.2010 - 9 O 549/09
- OLG Köln, 28.02.2012 - 9 U 158/11
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.12.2008 - L 27 P 24/08
Klage auf Gewährung von Leistungen der Pflegeversicherung gegen eine private ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2009 - L 10 P 10/09
Pflegeversicherung
- AG Gummersbach, 15.11.2011 - 15 C 151/11
Vorgeschaltetes Sachverständigenverfahren nach AKB
- LG Köln, 13.08.2009 - 37 O 143/09
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
Nomis Personalmanagement GmbH
08.09.2012
JobManager24 Bonn
14.09.2012
14.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Versicherungsrecht
Querverweise
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
- § 3 (Übertragene Geschäfte)