Versicherungsvertragsgesetz
Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99) |
Kapitel 2 - Schadensversicherung (§§ 74 - 99) |
Abschnitt 2 - Sachversicherung (§§ 88 - 99) |
(1) Eine Versicherung, die für einen Inbegriff von Sachen genommen ist, umfasst die jeweils dem Inbegriff zugehörigen Sachen.
(2) 1Ist die Versicherung für einen Inbegriff von Sachen genommen, erstreckt sie sich auf die Sachen der Personen, mit denen der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt oder die zu diesem Zeitpunkt in einem Dienstverhältnis zum Versicherungsnehmer stehen und ihre Tätigkeit an dem Ort ausüben, für den die Versicherung gilt. 2Die Versicherung gilt insoweit als für fremde Rechnung genommen.
Rechtsprechung zu § 89 VVG
5 Entscheidungen zu § 89 VVG in unserer Datenbank:
- OLG Saarbrücken, 31.01.2018 - 5 U 25/17
Haushalt-Glasversicherung: Versicherungsschutz für Gebäudeverglasung nach ...
- LG Düsseldorf, 30.01.2017 - 21 S 42/16
Zum selben Verfahren:
- BGH, 06.06.2018 - VIII ZR 38/17
Umlagefähigkeit der infolge eines Gebäudeschadens verursachten Kosten eines in ...
- BGH, 06.06.2018 - VIII ZR 38/17
- KG, 10.05.2017 - 6 U 143/15
Hausratversicherung: Würdigung des Beutenachweis bei Einbruchdiebstahl in den ...
- LG Krefeld, 01.07.2015 - 2 O 123/13
Für welche Personen im Umkreis des Mieters muss der Versicherer auf Regress ...