Versicherungsvertragsgesetz
| Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99) |
| Kapitel 2 - Schadensversicherung (§§ 74 - 99) |
| Abschnitt 2 - Sachversicherung (§§ 88 - 99) |
Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, ist § 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
Literatur im Internet zu § 90 VVG
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