Versicherungsvertragsgesetz
Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99) |
Kapitel 2 - Schadensversicherung (§§ 74 - 99) |
Abschnitt 2 - Sachversicherung (§§ 88 - 99) |
1Ist der Versicherer nach dem Vertrag verpflichtet, einen Teil der Entschädigung nur bei Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sache zu zahlen, kann der Versicherungsnehmer die Zahlung eines über den Versicherungswert hinausgehenden Betrags erst verlangen, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung gesichert ist. 2Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer geleisteten Entschädigung abzüglich des Versicherungswertes der Sache verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.
Rechtsprechung zu § 93 VVG
30 Entscheidungen zu § 93 VVG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 12.02.2016 - 20 U 126/15
Eintrittspflicht der Gebäudeversicherung hinsichtlich der Wiederherstellung eines ...
- LG München I, 12.01.2018 - 26 O 26320/13
Rückzahlung der Neuwertspitze nach Gebäudebrand
- OLG Brandenburg, 21.12.2022 - 11 U 244/20
Voraussetzungen des Anspruchs auf den Ersatz des Neuwerts in der ...
- LSG Sachsen-Anhalt, 28.04.2020 - L 8 SO 49/18
Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Beiträge für ...
- LG Köln, 16.12.2020 - 20 O 335/19
- LG Flensburg, 17.12.2020 - 4 O 20/20
Leistungen der Wohngebäudeversicherung bei Neu-/Wiederherstellung eines ...
- BGH, 18.10.2018 - III ZR 236/17
Wohngebäudeversicherung: Regressanspruch des Versicherers wegen des von ihm ...
- BFH, 02.12.2014 - IX R 1/14
Gebäudefeuerversicherung - Entschädigung zum Neuwert als steuerbare Einnahme - ...
- OLG Hamm, 08.05.2019 - 20 U 109/18
Anspruch gegen eine Versicherung auf eine Neuwertspitze für die Wiederbeschaffung ...
- FG Hessen, 25.09.2019 - 5 K 600/15
Gezahlte Versicherungsleistungen als nachträgliche Einkünfte aus Vermietung und ...
Querverweise
Auf § 93 VVG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Allgemeiner Teil
- Schadensversicherung
- Sachversicherung
- § 94 (Wirksamkeit der Zahlung gegenüber Hypothekengläubigern)