Sie sehen hier das VVG in der neuen, seit dem 1.1.2008 geltenden Fassung. Zur alten Fassung von § 93 VVG.
§ 93 VVG n.F. entspricht: § 97 VVG a.F., § 193 VVG a.F.

Versicherungsvertragsgesetz

   Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99)   
   Kapitel 2 - Schadensversicherung (§§ 74 - 99)   
   Abschnitt 2 - Sachversicherung (§§ 88 - 99)   

§ 93
Wiederherstellungsklausel

Ist der Versicherer nach dem Vertrag verpflichtet, einen Teil der Entschädigung nur bei Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sache zu zahlen, kann der Versicherungsnehmer die Zahlung eines über den Versicherungswert hinausgehenden Betrags erst verlangen, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung gesichert ist. Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer geleisteten Entschädigung abzüglich des Versicherungswertes der Sache verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.

Rechtsprechung zu § 93 VVG

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Literatur im Internet zu § 93 VVG

Querverweise

Auf § 93 VVG verweisen folgende Vorschriften:
    VVG
      Allgemeiner Teil
        Schadensversicherung
          Sachversicherung
            § 94 (Wirksamkeit der Zahlung gegenüber Hypothekengläubigern)
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