Sie sehen hier das VVG in der neuen, seit dem 1.1.2008 geltenden Fassung. Zur alten Fassung von § 95 VVG.
§ 95 VVG n.F. entspricht: § 69 VVG a.F.

Versicherungsvertragsgesetz

   Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99)   
   Kapitel 2 - Schadensversicherung (§§ 74 - 99)   
   Abschnitt 2 - Sachversicherung (§§ 88 - 99)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 95
Veräußerung der versicherten Sache

(1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, tritt an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.

(2) Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.

(3) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt hat.

Literatur im Internet zu § 95 VVG

Querverweise

Auf § 95 VVG verweisen folgende Vorschriften:
    VVG
      Allgemeiner Teil
        Schadensversicherung
          Sachversicherung
            § 98 (Schutz des Erwerbers)
            § 99 (Zwangsversteigerung, Erwerb des Nutzungsrechts)
     
      Einzelne Versicherungszweige
        Haftpflichtversicherung
          Allgemeine Vorschriften
            § 102 (Betriebshaftpflichtversicherung)
          Pflichtversicherung
            § 122 (Veräußerung der von der Versicherung erfassten Sache)
        Transportversicherung
          § 139 (Veräußerung der versicherten Sache oder Güter)
          § 140 (Veräußerung des versicherten Schiffes)

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