Versicherungsvertragsgesetz
Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99) |
Kapitel 2 - Schadensversicherung (§§ 74 - 99) |
Abschnitt 2 - Sachversicherung (§§ 88 - 99) |
(1) 1Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber einer versicherten Sache das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. 2Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
(2) 1Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen. 2Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
(3) Im Fall der Kündigung des Versicherungsverhältnisses nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist der Veräußerer zur Zahlung der Prämie verpflichtet; eine Haftung des Erwerbers für die Prämie besteht nicht.
Rechtsprechung zu § 96 VVG
4 Entscheidungen zu § 96 VVG in unserer Datenbank:
- LG Tübingen, 30.08.2019 - 4 O 176/18
Ausübung der Rechte aus einem Wohngebäudeversicherungsvertrag nach Veräußerung ...
- BGH, 20.03.2020 - V ZR 61/19
Verpflichtung des Verkäufers eines bebauten Grundstücks zur Unterrichtung des ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 03.12.2018 - 22 U 104/18
Pflicht des Verkäufers eines Grundstücks zur Aufklärung des Käufers über die ...
- OLG Hamm, 03.12.2018 - 22 U 104/18
- BGH, 29.04.2009 - IV ZR 201/06
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Abschluss einer ...
Querverweise
Auf § 96 VVG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Allgemeiner Teil
- Einzelne Versicherungszweige
- Haftpflichtversicherung
- Allgemeine Vorschriften
- § 102 (Betriebshaftpflichtversicherung)
- Pflichtversicherung
- § 122 (Veräußerung der von der Versicherung erfassten Sache)
- Transportversicherung
- § 139 (Veräußerung der versicherten Sache oder Güter)
- Gebäudefeuerversicherung
- § 144 (Kündigung des Versicherungsnehmers)