Sie sehen hier das VVG in der neuen, seit dem 1.1.2008 geltenden Fassung. Zur alten Fassung von § 96 VVG.
§ 96 VVG n.F. entspricht: § 70 VVG a.F.

Versicherungsvertragsgesetz

   Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99)   
   Kapitel 2 - Schadensversicherung (§§ 74 - 99)   
   Abschnitt 2 - Sachversicherung (§§ 88 - 99)   
§ 96
Kündigung nach Veräußerung

(1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber einer versicherten Sache das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.

(2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.

(3) Im Fall der Kündigung des Versicherungsverhältnisses nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist der Veräußerer zur Zahlung der Prämie verpflichtet; eine Haftung des Erwerbers für die Prämie besteht nicht.

Rechtsprechung zu § 96 VVG

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Literatur im Internet zu § 96 VVG

Querverweise

Auf § 96 VVG verweisen folgende Vorschriften:
    VVG
      Allgemeiner Teil
        Schadensversicherung
          Sachversicherung
            § 98 (Schutz des Erwerbers)
            § 99 (Zwangsversteigerung, Erwerb des Nutzungsrechts)
     
      Einzelne Versicherungszweige
        Haftpflichtversicherung
          Allgemeine Vorschriften
            § 102 (Betriebshaftpflichtversicherung)
          Pflichtversicherung
            § 122 (Veräußerung der von der Versicherung erfassten Sache)
        Transportversicherung
          § 139 (Veräußerung der versicherten Sache oder Güter)
        Gebäudefeuerversicherung
          § 144 (Kündigung des Versicherungsnehmers)

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