Versicherungsvertragsgesetz
| Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99) |
| Kapitel 2 - Schadensversicherung (§§ 74 - 99) |
| Abschnitt 2 - Sachversicherung (§§ 88 - 99) |
(1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber einer versicherten Sache das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
(2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
(3) Im Fall der Kündigung des Versicherungsverhältnisses nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist der Veräußerer zur Zahlung der Prämie verpflichtet; eine Haftung des Erwerbers für die Prämie besteht nicht.
Rechtsprechung zu § 96 VVG
15 Entscheidungen zu § 96 VVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LG München I, 14.11.2007 - 26 O 7564/07
- LG Aachen, 01.12.2006 - 9 O 431/06
- LG Hannover, 14.10.1998 - 1 S 295/97
- AG Hannover, 29.08.1997 - 506 C 9694/97
Die kranke Schäferhündin - Tierkrankenversicherung will nicht mehr zahlen und ...
- LG Köln, 24.10.1994 - 24 O 56/93
- AG Siegburg, 07.01.1987 - 4 C 769/86
- BGH, 27.03.1991 - IV ZR 130/90
Unzulässige ARB-Kündigungsregelung
- OLG Hamm, 28.04.2004 - 20 U 199/03
Brandschaden: Umgehung einer Prämienerhöhung nach Versicherungsfall
- BGH, 17.11.1987 - IVa ZR 105/86
Kündigung der Feuerversicherung wegen Eintritts mehrerer Großschäden
- OLG Düsseldorf, 29.02.2000 - 4 U 77/99
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Querverweise
- VVG
- Allgemeiner Teil
- Einzelne Versicherungszweige
- Haftpflichtversicherung
- Allgemeine Vorschriften
- § 102 (Betriebshaftpflichtversicherung)
- Pflichtversicherung
- § 122 (Veräußerung der von der Versicherung erfassten Sache)
- Transportversicherung
- § 139 (Veräußerung der versicherten Sache oder Güter)
- Gebäudefeuerversicherung
- § 144 (Kündigung des Versicherungsnehmers)
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