Sie sehen hier das VVG in der neuen, seit dem 1.1.2008 geltenden Fassung. Zur alten Fassung von § 98 VVG.
§ 98 VVG n.F. entspricht: § 72 VVG a.F.

Versicherungsvertragsgesetz

   Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99)   
   Kapitel 2 - Schadensversicherung (§§ 74 - 99)   
   Abschnitt 2 - Sachversicherung (§§ 88 - 99)   

§ 98
Schutz des Erwerbers

Der Versicherer kann sich auf eine Bestimmung des Versicherungsvertrags, durch die von den §§ 95 bis 97 zum Nachteil des Erwerbers abgewichen wird, nicht berufen. Jedoch kann für die Kündigung des Erwerbers nach § 96 Abs. 2 und die Anzeige der Veräußerung die Schriftform oder die Textform bestimmt werden.

Rechtsprechung zu § 98 VVG

8 Entscheidungen zu § 98 VVG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 98 VVG

Querverweise

Auf § 98 VVG verweisen folgende Vorschriften:
    VVG
      Allgemeiner Teil
        Schadensversicherung
          Sachversicherung
            § 99 (Zwangsversteigerung, Erwerb des Nutzungsrechts)
     
      Einzelne Versicherungszweige
        Haftpflichtversicherung
          Pflichtversicherung
            § 122 (Veräußerung der von der Versicherung erfassten Sache)
Redaktionelle Querverweise zu § 98 VVG:
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