Versicherungsvertragsgesetz
| Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99) |
| Kapitel 2 - Schadensversicherung (§§ 74 - 99) |
| Abschnitt 2 - Sachversicherung (§§ 88 - 99) |
Der Versicherer kann sich auf eine Bestimmung des Versicherungsvertrags, durch die von den §§ 95 bis 97 zum Nachteil des Erwerbers abgewichen wird, nicht berufen. Jedoch kann für die Kündigung des Erwerbers nach § 96 Abs. 2 und die Anzeige der Veräußerung die Schriftform oder die Textform bestimmt werden.
Literatur im Internet zu § 98 VVG
Querverweise
Auf § 98 VVG verweisen folgende Vorschriften:
- VVG
- Allgemeiner Teil
- Schadensversicherung
- Sachversicherung
- § 99 (Zwangsversteigerung, Erwerb des Nutzungsrechts)
- Einzelne Versicherungszweige
- Haftpflichtversicherung
- Pflichtversicherung
- § 122 (Veräußerung der von der Versicherung erfassten Sache)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 126b (Textform) (zu § 98 S. 2)
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