Verbraucherkreditgesetz
| 1. Abschnitt - Anwendungsbereich (§§ 1 - 3) |
(1) Dieses Gesetz gilt für Kreditverträge und Kreditvermittlungsverträge zwischen einem Unternehmer, der einen Kredit gewährt (Kreditgeber) oder vermittelt oder nachweist (Kreditvermittler), und einem Verbraucher. Als Verbraucher gelten auch alle anderen natürlichen Personen, es sei denn, dass der Kredit nach dem Inhalt des Vertrages für ihre bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit bestimmt ist.
(2) Kreditvertrag ist ein Vertrag, durch den ein Kreditgeber einem Verbraucher einen entgeltlichen Kredit in Form eines Darlehens, eines Zahlungsaufschubs oder einer sonstigen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht.
(3) Kreditvermittlungsvertrag ist ein Vertrag, nach dem ein Kreditvermittler es unternimmt, einem Verbraucher gegen Entgelt einen Kredit zu vermitteln oder ihm die Gelegenheit zum Abschluß eines Kreditvertrages nachzuweisen.
Rechtsprechung zu § 1 VerbrKrG
228 Entscheidungen zu § 1 VerbrKrG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 05.06.1996 - VIII ZR 151/95
Anwendbarkeit des VerbrKrG auf den Schuldbeitritt zu einem Kreditvertrag
- BGH, 28.06.2000 - VIII ZR 240/99
Widerrufsrecht beim Finanzierungsleasingvertrag; Wirksamkeit einer Kündigung
- BGH, 03.11.1999 - VIII ZR 35/99
Verbraucherkreditgesetz: Wer im Rahmen seines Gewerbes einen Kreditvertrag ...
- BGH, 12.11.1996 - XI ZR 202/95
Anwendbarkeit des VerbrKrG auf den Schuldbeitritt zu einem Kreditvertrag
- BGH, 22.12.1999 - VIII ZR 124/99
Abgrenzung zwischen der Aufnahme einer neuen und der Erweiterung einer bereits ...
- BGH, 23.10.2001 - XI ZR 63/01
BGB-Gesellschaft als Verbraucher i.S.v. § 13 BGB: Anwendbarkeit des ...
- BGH, 14.12.1994 - VIII ZR 46/94
Anwendung des VerbrKrG auf den Bezug von Waren im Rahmen eines Franchisevertrages
- BGH, 16.11.1995 - I ZR 177/93
Voraussetzung der Pflicht zur Angabe des effektiven Jahreszinses
- BGH, 26.05.1999 - VIII ZR 141/98
Vertragsübernahme und Verbraucherkreditgesetz
- BGH, 30.07.1997 - VIII ZR 244/96
Wahrung der Schriftform bei Schuldbeitritt zu einem Finanzierungsleasingvertrag; ...
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