Verbraucherkreditgesetz
2. Abschnitt - Kreditvertrag (§§ 4 - 14) |
(1) Eine Vereinbarung, durch die der Verbraucher auf das Recht verzichtet, Einwendungen, die ihm gegenüber dem Kreditgeber zustehen, gemäß § 404 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Abtretungsgläubiger entgegenzusetzen oder eine ihm gegen den Kreditgeber zustehende Forderung gemäß § 406 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch dem Abtretungsgläubiger gegenüber aufzurechnen, ist unwirksam.
(2) 1Der Verbraucher darf nicht verpflichtet werden, für die Ansprüche des Kreditgebers aus dem Kreditvertrag eine Wechselverbindlichkeit einzugehen. 2Der Kreditgeber darf vom Verbraucher zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Kreditvertrag einen Scheck nicht entgegennehmen. 3Der Verbraucher kann vom Kreditgeber jederzeit die Herausgabe eines Wechsels oder Schecks, der entgegen Satz 1 oder 2 begeben worden ist, verlangen. 4Der Kreditgeber haftet für jeden Schaden, der dem Verbraucher aus einer solchen Wechsel- oder Scheckbegebung entsteht.
und Scheckverbot § 11Verzugszinsen; Anrechnung von Teilleistungen § 12Gesamtfällig-
stellung bei Teilzahlungskrediten § 13Rücktritt des Kreditgebers § 14Vorzeitige Zahlung
Rechtsprechung zu § 10 VerbrKrG
38 Entscheidungen zu § 10 VerbrKrG in unserer Datenbank:
- KG, 08.11.2005 - 4 U 175/04
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- OLG Frankfurt, 23.09.2015 - 23 U 194/14
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- OLG Hamm, 03.06.2004 - 5 U 19/04
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Widerruf eines Realkreditvertrages: Reichweite einer Sicherungsvereinbarung und ...
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