Verbraucherkreditgesetz
| 2. Abschnitt - Kreditvertrag (§§ 4 - 14) |
(1) Eine Vereinbarung, durch die der Verbraucher auf das Recht verzichtet, Einwendungen, die ihm gegenüber dem Kreditgeber zustehen, gemäß § 404 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Abtretungsgläubiger entgegenzusetzen oder eine ihm gegen den Kreditgeber zustehende Forderung gemäß § 406 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch dem Abtretungsgläubiger gegenüber aufzurechnen, ist unwirksam.
(2) Der Verbraucher darf nicht verpflichtet werden, für die Ansprüche des Kreditgebers aus dem Kreditvertrag eine Wechselverbindlichkeit einzugehen. Der Kreditgeber darf vom Verbraucher zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Kreditvertrag einen Scheck nicht entgegennehmen. Der Verbraucher kann vom Kreditgeber jederzeit die Herausgabe eines Wechsels oder Schecks, der entgegen Satz 1 oder 2 begeben worden ist, verlangen. Der Kreditgeber haftet für jeden Schaden, der dem Verbraucher aus einer solchen Wechsel- oder Scheckbegebung entsteht.
Rechtsprechung zu § 10 VerbrKrG
33 Entscheidungen zu § 10 VerbrKrG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 15.03.2005 - XI ZR 135/04
Bankrecht - Kenntnis der Unwirksamkeit einer Treuhandvollmacht durch die Bank
- KG, 08.11.2005 - 4 U 175/04
Finanzierter Wohnungskaufvertrag: Bestellung einer Grundschuld; Widerruf eines ...
- BGH, 16.05.2006 - XI ZR 48/04
Immobilienanlagen - Unrentable Eigentumswohnungen im Strukturvertrieb
- KG, 02.11.2004 - 4 U 20/04
Immobilienanlagen
- BGH, 16.05.2006 - XI ZR 63/04
Immobilien - Realkredit: Kein Einwendungsdurchgriff wie im Abzahlungsgeschäft
- OLG Hamm, 03.06.2004 - 5 U 19/04
Einwendungsdurchgriff bei Inanspruchnahme aus einem Kreditvertrag zur ...
- OLG Düsseldorf, 16.07.2004 - 17 U 198/03
Ansprüche aus einer Sicherungsgrundschuld bei Unwirksamkeit eines Darlehens zur ...
- KG, 27.09.2004 - 26 U 8/04
Immobilien - Rückabwicklung eines finanzierten Erwerbs einer Eigentumswohnung
Zum selben Verfahren:
- BGH, 26.09.2006 - XI ZR 358/04
Sicherungszweck einer Grundschuld zugunsten einer Bausparkasse
- BGH, 26.09.2006 - XI ZR 358/04
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