Das Verbraucherkreditgesetz ist zum 1.1.2002 außer Kraft getreten. Siehe nun §§ 491 ff. BGB.

Verbraucherkreditgesetz

   3. Abschnitt - Kreditvermittlungsvertrag (§§ 15 - 17)   
§ 15
Schriftform

(1) Der Kreditvermittlungsvertrag bedarf der schriftlichen Form. In der Vertragsurkunde ist insbesondere die Vergütung des Kreditvermittlers in einem Vomhundertsatz des Darlehensbetrags anzugeben; hat der Kreditvermittler auch mit dem Kreditgeber eine Vergütung vereinbart, so ist auch diese anzugeben. Die Vertragsurkunde darf nicht mit dem Antrag auf Hingabe des Darlehens verbunden werden. Der Kreditvermittler hat dem Verbraucher eine Abschrift der Urkunde auszuhändigen.

(2) Ein Kreditvermittlungsvertrag, der den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 bis 3 nicht genügt, ist nichtig.

Rechtsprechung zu § 15 VerbrKrG

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