Verbraucherkreditgesetz
| 3. Abschnitt - Kreditvermittlungsvertrag (§§ 15 - 17) |
(1) Der Kreditvermittlungsvertrag bedarf der schriftlichen Form. In der Vertragsurkunde ist insbesondere die Vergütung des Kreditvermittlers in einem Vomhundertsatz des Darlehensbetrags anzugeben; hat der Kreditvermittler auch mit dem Kreditgeber eine Vergütung vereinbart, so ist auch diese anzugeben. Die Vertragsurkunde darf nicht mit dem Antrag auf Hingabe des Darlehens verbunden werden. Der Kreditvermittler hat dem Verbraucher eine Abschrift der Urkunde auszuhändigen.
(2) Ein Kreditvermittlungsvertrag, der den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 bis 3 nicht genügt, ist nichtig.
Rechtsprechung zu § 15 VerbrKrG
16 Entscheidungen zu § 15 VerbrKrG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 07.07.2005 - III ZR 397/04
Bankrecht - Kreditvermittlungsvertrag
- OLG München, 17.08.2001 - 21 U 1791/01
Geschäftsbesorgungsvertrag auf Kreditvermittlung gerichtet
- BGH, 01.02.2007 - III ZR 282/05
Verstoß eines im Rahmen eines Immobilienfonds-Kapitalanlagemodells ...
- LG Stuttgart, 16.03.2000 - 7 O 315/99
Keine Unwirksamkeit des Kreditvertrags wegen Formmangels des ...
- AG Dortmund, 30.05.2000 - 125 C 2068/00
- OLG Naumburg, 12.07.2001 - 2 U 198/00
Inanspruchnahme von Eheleuten aus einem gemeinsam abzuschließenden ...
- LG Düsseldorf, 09.02.2001 - 20 S 21/00
- OLG Karlsruhe, 23.08.2005 - 17 U 7/05
Finanzierung der Beteiligung an einem Immobilienfonds durch Darlehensverträge: ...
- BGH, 27.03.2003 - III ZR 83/02
Nichtannahme der Revision betreffend die Verletzung von Sorgfaltspflichten im ...
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