Verbraucherkreditgesetz
| 3. Abschnitt - Kreditvermittlungsvertrag (§§ 15 - 17) |
Der Kreditvermittler darf für Leistungen, die mit der Vermittlung des Darlehens oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß eines Darlehensvertrages zusammenhängen, außer der Vergütung nach § 16 Satz 1 ein Entgelt nicht vereinbaren. Jedoch kann vereinbart werden, daß dem Kreditvermittler entstandene, erforderliche Auslagen zu erstatten sind.
Rechtsprechung zu § 17 VerbrKrG
10 Entscheidungen zu § 17 VerbrKrG in unserer Datenbank:
- LG Hannover, 26.06.1997 - 25 O 174/96
- OLG Karlsruhe, 08.11.1995 - 6 U 104/95
- BGH, 19.03.1998 - I ZR 158/97
Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen
- OLG Stuttgart, 18.06.1999 - 2 U 233/98
Unzulässige Kostenerstattung einer Kreditvermittlers
- OLG Karlsruhe, 12.11.1997 - 6 U 74/97
- OLG Zweibrücken, 05.03.1999 - 2 U 36/98
- OLG Köln, 17.06.1993 - 10 U 8/93
Vereinbarung der Zahlung einer Provision bei Darlehensgeschäft
- BFH, 03.11.2005 - V R 21/05
Voraussetzungen für Steuerbefreiung einer Kreditvermittlung
- AG Daun, 08.01.2003 - 3 C 564/02
- OLG Brandenburg, 05.05.1999 - 13 U 135/98
Missbrauch des Verbraucherkreditgesetzes
Literatur im Internet zu § 17 VerbrKrG
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