Verbraucherkreditgesetz
| 2. Abschnitt - Kreditvertrag (§§ 4 - 14) |
(1) Auf vom Unternehmer gemäß § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes oder gemäß § 4 Abs. 1 des Fernabsatzgesetzes finanzierte Fernabsatzverträge findet § 4 keine Anwendung, wenn die in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 Buchstabe a bis e bezeichneten Angaben mit Ausnahme des Betrags der einzelnen Teilzahlungen dem Verbraucher so rechtzeitig auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stehen, dass er die Angaben vor dem Abschluss des Vertrags eingehend zur Kenntnis nehmen kann.
(2) Für vom Unternehmer nach Absatz 1 oder von einem Dritten gemäß § 4 Abs. 2 des Fernabsatzgesetzes finanzierte Fernabsatzverträge entfallen das Widerrufs- und das Rückgaberecht nach den §§ 7 und 9 Abs. 2. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher auf Grund des Fernabsatzgesetzes kein Widerrufsrecht und kein Rückgaberecht zusteht; § 7 ist dann mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stehen und nicht gesondert unterschrieben werden muss.
Rechtsprechung zu § 8 VerbrKrG
12 Entscheidungen zu § 8 VerbrKrG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG München, 25.01.2001 - 29 U 4113/00
Dauerhafter Datenträger nach Verbraucherkreditgesetz - Internet-Homepage
- AG Frankfurt/Main, 28.01.1994 - 32 C 3091/9372
- KG, 18.07.2006 - 5 W 156/06
Fernabsatzvertrag: Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Absatz von Waren ...
- OLG Köln, 24.08.2007 - 6 U 60/07
Widerrufsbelehrung bei eBay // Die Widerrufsbelehrung auf der eBay-Shopseite ...
- OLG Dresden, 19.01.2001 - 8 U 1341/00
Bürgschaft und sonstige Sicherheiten
- LG Hamburg, 08.03.2000 - 315 O 780/99
Anwendung des VerbrKrG auf Pay-TV-Abonnementverträge
- BGH, 03.07.2003 - I ZR 270/01
Verfahrensrecht - Entscheidung über Hilfsantrag
- BGH, 05.02.2004 - I ZR 90/01
Schriftformerfordernis bei Zeitschriftenabonnements
- LG Hamburg, 13.11.2002 - 304 O 94/01
- OLG München, 23.08.2001 - 6 U 1982/01
Finden auf einen Vertrag FernAbsG und VerbrKrG Anwendung, ist der Verbraucher ...
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