Bundesrepublik Deutschland
Vereinsgesetz
Gesetz vom 05.08.1964 (BGBl. I S. 593)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2007 (BGBl. I S. 3198) m.W.v. 01.01.2008
Vereinsgesetz
(Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts)
Gesetz vom 05.08.1964 (BGBl. I S. 593)zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2007 (BGBl. I S. 3198) m.W.v. 01.01.2008
1. AbschnittAllgemeine Vorschriften (§§ 1 - 2)
2. AbschnittVerbot von Vereinen (§§ 3 - 9)
§ 3 Verbot
§ 4 Ermittlungen
§ 5 Vollzug des Verbots
§ 6 Anfechtung des Verbotsvollzugs
§ 7 Unanfechtbarkeit des Verbots, Eintragung in öffentliche Register
§ 8 Verbot der Bildung von Ersatzorganisationen
§ 9 Kennzeichenverbot
3. Abschnitt
§ 10 Vermögensbeschlagnahme
§ 11 Vermögenseinziehung
§ 12 Einziehung von Gegenständen Dritter
§ 13 Abwicklung
4. AbschnittSondervorschriften (§§ 14 - 18)
§ 14 Ausländervereine
§ 15 Ausländische Vereine
§ 16 Arbeitnehmer- und Arbeitgebervereinigungen
§ 17 Wirtschaftsvereinigungen
§ 18 Räumlicher Geltungsbereich von Vereinsverboten
5. AbschnittSchlußbestimmungen (§§ 19 - 33)
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