Vereinsgesetz

   3. Abschnitt - Beschlagnahme und Einziehung des Vermögens verbotener Vereine (§§ 10 - 13)   
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Textdarstellung

  

§ 11
Vermögenseinziehung

(1) 1Die Einziehung (§ 3 Abs. 1 Satz 2) wird im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 1 zugunsten des Landes, im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 2 zugunsten des Bundes angeordnet. 2Die Einziehung erfaßt auch die Gegenstände, auf die sich nach § 10 Abs. 1 Satz 3 die Beschlagnahme erstreckt, mit Ausnahme der vom Verein einem Dritten zur Sicherung übertragenen Gegenstände.

(2) 1Mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verbots und der Einziehungsanordnung erwirbt der Einziehungsbegünstigte das Vereinsvermögen und die nach Absatz 1 Satz 2 eingezogenen Gegenstände als besondere Vermögensmasse. 2Gegenstände, die einer Teilorganisation in der Rechtsform eines Vereins, einer Gesellschaft oder einer Stiftung gehört haben, bilden eine eigene Vermögensmasse. 3Der Verein und die von der Einziehung betroffenen Teilorganisationen erlöschen. 4Ihre Rechtsverhältnisse sind im Einziehungsverfahren abzuwickeln.

(3) 1Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat als Verbotsbehörde kann mit der Durchführung der Einziehung und mit der Abwicklung (§ 13) das Bundesverwaltungsamt oder eine andere Bundesbehörde beauftragen (Einziehungsbehörde). 2§ 10 Abs. 3 gilt entsprechend. 3Die Beauftragung ist im Bundesanzeiger und in dem in § 3 Abs. 4 Satz 2 genannten Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.

(4) 1Die Verbotsbehörde kann von der Einziehung absehen, wenn keine Gefahr besteht, daß Vermögenswerte des Vereins von neuem zur Förderung von Handlungen oder Bestrebungen der in Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Art verwendet werden oder daß die Vermögensauseinandersetzung dazu mißbraucht wird, den organisatorischen Zusammenhalt des Vereins aufrechtzuerhalten, ferner, soweit es sich um Gegenstände von unerheblichem Wert handelt. 2Die Verbotsbehörde kann die Liquidatoren bestellen. 3§ 12 Abs. 1 Satz 1 gilt sinngemäß für den Anspruch auf den Liquidationserlös.

Fassung aufgrund der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1328), in Kraft getreten am 27.06.2020.

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
27.06.2020
Änderung
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Änderung
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung19.06.2020BGBl. I S. 1328

Rechtsprechung zu § 11 VereinsG

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Querverweise

Auf § 11 VereinsG verweisen folgende Vorschriften:

    Vereinsgesetz (VereinsG) 
      Verbot von Vereinen
        § 5 (Vollzug des Verbots)
        § 8 (Verbot der Bildung von Ersatzorganisationen)
     
      Beschlagnahme und Einziehung des Vermögens verbotener Vereine
        § 12 (Einziehung von Gegenständen Dritter)
        § 13 (Abwicklung)
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