Vereinsgesetz
4. Abschnitt - Sondervorschriften (§§ 14 - 18) |
(1) 1Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Ausländer sind (Ausländervereine), können über die in Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Gründe hinaus unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 verboten werden. 2Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend ausländische Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, gelten nicht als Ausländervereine. 3§ 3 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschlagnahme und die Einziehung von Forderungen und Sachen Dritter auch im Falle des Absatzes 2 zulässig sind.
(2) Ausländervereine können verboten werden, soweit ihr Zweck oder ihre Tätigkeit
(3) 1Anstelle des Vereinsverbots kann die Verbotsbehörde gegenüber Ausländervereinen Betätigungsverbote erlassen, die sie auch auf bestimmte Handlungen oder bestimmte Personen beschränken kann. 2Im übrigen bleiben Ausländervereinen gegenüber die gesetzlichen Vorschriften zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz) vom 09.01.2002
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2002 | Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz) | 09.01.2002 |
Rechtsprechung zu § 14 VereinsG
153 Entscheidungen zu § 14 VereinsG in unserer Datenbank:
- VGH Hessen, 22.03.2024 - 8 B 565/24
Rechtmäßigkeit versammlungsrechtlicher Beschränkungen betreffend eine ...
- VGH Hessen, 22.03.2024 - 8 B 560/24
Rechtmäßigkeit einer versammlungsrechtlichen Beschränkung betreffend eine ...
- VGH Baden-Württemberg, 22.03.2022 - 1 S 2284/20
Verbot einer PKK-Demonstration
- BVerwG, 04.11.2016 - 1 A 5.15
Klagen gegen Betätigungsverbot für Vereinigung "Satudarah Maluku MC" abgewiesen
- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2022 - 15 A 3274/20
Behördliche Auflösung einer Versammlung auf Grundlage des § 15 Abs. 3 VersG ; ...
- BVerfG, 13.07.2018 - 1 BvR 1474/12
Verfassungsbeschwerden gegen Vereinsverbote erfolglos
- VGH Bayern, 27.01.2016 - 4 A 13.2447
Ersatzorganisation einer verbotenen islamischen Vereinigung
- LG München I, 24.05.2018 - 18 Qs 3/18
Kennzeichen iSd Vereinsgesetzes
- BVerwG, 06.09.1995 - 1 VR 2.95
Anforderungen an die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Verbotsverfügung ...
- VG Bremen, 28.05.2009 - 5 K 1408/08
Die versammlungsrechtliche Auflage gem. § 15 VersG, keine Bildnisse von Abdullaah ...
Querverweise
Auf § 14 VereinsG verweisen folgende Vorschriften:
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Sondervorschriften
- § 15 (Ausländische Vereine)
- Schlußbestimmungen
- § 20 (Zuwiderhandlungen gegen Verbote)
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vereinssachen. Partnerschaftssachen. Güterrechtsregister
- § 159
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
- Registersachen
- Ergänzende Vorschriften für das Vereinsregister
- § 400 (Mitteilungspflichten)
Redaktionelle Querverweise zu § 14 VereinsG:
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Schlußbestimmungen
- § 19 Nr. 4 (Rechtsverordnungen) (zu §§ 14 f)