Vereinsgesetz
| 4. Abschnitt - Sondervorschriften (§§ 14 - 18) |
(1) Für Vereine mit Sitz im Ausland (ausländische Vereine), deren Organisation oder Tätigkeit sich auf den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, gilt § 14 entsprechend. Zuständig für das Verbot ist der Bundesminister des Innern.
(2) Ausländische Vereine und die einem ausländischen Verein eingegliederten Teilvereine, deren Mitglieder und Leiter sämtlich oder überwiegend Deutsche oder ausländische Unionsbürger sind, können nur aus den in Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Gründen verboten oder in ein Verbot einbezogen werden.
Rechtsprechung zu § 15 VereinsG
36 Entscheidungen zu § 15 VereinsG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerwG, 14.05.2009 - 6 VR 4.08
Eilanträge eines kurdischen Fernsehsenders gegen Verbotsverfügung des BMI ...
- BVerwG, 14.05.2009 - 6 VR 3.08
Eilanträge eines kurdischen Fernsehsenders gegen Verbotsverfügung des BMI ...
- BVerwG, 24.02.2010 - 6 A 7.08
Ausländischer Verein; Vereinsverbot; Organisationsverbot; Betätigungsverbot; ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 24.02.2010 - 6 A 6.08
Klage eines kurdischen Fernsehsenders gegen Verbotsverfügung dem EuGH vorgelegt
- EuGH, 22.09.2011 - C-244/10
Richtlinie 89/552/EWG - Fernsehtätigkeit - Möglichkeit eines Mitgliedstaats, in ...
- BVerwG, 24.02.2010 - 6 A 6.08
- VG Bremen, 28.05.2009 - 5 K 1408/08
Die versammlungsrechtliche Auflage gem. § 15 VersG, keine Bildnisse von ...
- BVerwG, 25.01.1978 - 1 A 4.76
- BVerwG, 20.12.2005 - 6 A 5.05
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 09.11.2005 - 6 A 5.05
Vereinsverbot; Betätigungsverbot; Gesellschaft mit beschränkter Haftung; ...
- BVerwG, 09.11.2005 - 6 A 5.05
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Querverweise
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
- Registersachen
- Ergänzende Vorschriften für das Vereinsregister
- § 400 (Mitteilungspflichten)
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vereinssachen. Partnerschaftssachen. Güterrechtsregister
- § 159