Vereinsgesetz

   4. Abschnitt - Sondervorschriften (§§ 14 - 18)   

§ 15
Ausländische Vereine

(1) Für Vereine mit Sitz im Ausland (ausländische Vereine), deren Organisation oder Tätigkeit sich auf den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, gilt § 14 entsprechend. Zuständig für das Verbot ist der Bundesminister des Innern.

(2) Ausländische Vereine und die einem ausländischen Verein eingegliederten Teilvereine, deren Mitglieder und Leiter sämtlich oder überwiegend Deutsche oder ausländische Unionsbürger sind, können nur aus den in Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Gründen verboten oder in ein Verbot einbezogen werden.

Rechtsprechung zu § 15 VereinsG

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Literatur im Internet zu § 15 VereinsG

Querverweise

Auf § 15 VereinsG verweisen folgende Vorschriften:
    VereinsG
      Verbot von Vereinen
        § 3 (Verbot)
     
      Schlußbestimmungen
        § 20 (Zuwiderhandlungen gegen Verbote)
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