Vereinsgesetz
4. Abschnitt - Sondervorschriften (§§ 14 - 18) |
(1) 1Für Vereine mit Sitz im Ausland (ausländische Vereine), deren Organisation oder Tätigkeit sich auf den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, gilt § 14 entsprechend. 2Zuständig für das Verbot ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
(2) Ausländische Vereine und die einem ausländischen Verein eingegliederten Teilvereine, deren Mitglieder und Leiter sämtlich oder überwiegend Deutsche oder ausländische Unionsbürger sind, können nur aus den in Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Gründen verboten oder in ein Verbot einbezogen werden.
Fassung aufgrund der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
27.06.2020 | Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 19.06.2020 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz) | 09.01.2002 |
Rechtsprechung zu § 15 VereinsG
66 Entscheidungen zu § 15 VereinsG in unserer Datenbank:
- VGH Hessen, 22.03.2024 - 8 B 565/24
Rechtmäßigkeit versammlungsrechtlicher Beschränkungen betreffend eine ...
- VGH Hessen, 22.03.2024 - 8 B 560/24
Rechtmäßigkeit einer versammlungsrechtlichen Beschränkung betreffend eine ...
- BVerwG, 04.11.2016 - 1 A 5.15
Klagen gegen Betätigungsverbot für Vereinigung "Satudarah Maluku MC" abgewiesen
- BVerwG, 14.05.2009 - 6 VR 3.08
Eilanträge eines kurdischen Fernsehsenders gegen Verbotsverfügung des BMI ...
- BVerwG, 14.05.2009 - 6 VR 4.08
Eilanträge eines kurdischen Fernsehsenders gegen Verbotsverfügung des BMI ...
- VG Braunschweig, 19.09.2018 - 5 A 193/16
Facebook; Hochladen; Internet; IS; IS-Anhänger; Islamischer Staat; nicht ...
- BGH, 10.06.2020 - 3 StR 52/20
Irrtum über die Existenz des gegen einen ausländischen Verein verfügten ...
- LG München I, 24.05.2018 - 18 Qs 3/18
Kennzeichen iSd Vereinsgesetzes
- VGH Baden-Württemberg, 22.03.2022 - 1 S 2284/20
Verbot einer PKK-Demonstration
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2019 - 5 E 276/18
Durchsuchung von Wohnräumen und Geschäftsräumen als tiefgreifender ...
Querverweise
Auf § 15 VereinsG verweisen folgende Vorschriften:
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Verbot von Vereinen
- § 3 (Verbot)
- Schlußbestimmungen
- § 20 (Zuwiderhandlungen gegen Verbote)
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vereinssachen. Partnerschaftssachen. Güterrechtsregister
- § 159
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
- Registersachen
- Ergänzende Vorschriften für das Vereinsregister
- § 400 (Mitteilungspflichten)