Vereinsgesetz
| 4. Abschnitt - Sondervorschriften (§§ 14 - 18) |
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, konzessionierte Wirtschaftsvereine nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches, Europäische Gesellschaften, Genossenschaften, Europäische Genossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit nur anzuwenden,
| 1. | wenn sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten oder | |
| 2. | wenn ihre Zwecke oder ihre Tätigkeit den in § 74a Abs. 1 oder § 120 Abs. 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Strafgesetzen oder dem § 130 des Strafgesetzbuches zuwiderlaufen oder | |
| 3. | wenn sie von einem Verbot, das aus einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Gründe erlassen wurde, nach § 3 Abs. 3 als Teilorganisation erfaßt werden, oder | |
| 4. | wenn sie Ersatzorganisation eines Vereins sind, der aus einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Gründe verboten wurde. |
Rechtsprechung zu § 17 VereinsG
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 17 VereinsG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 17 VereinsG
- Die Preußische Treuhand - Adressat einer vereinsrechtlichen Verbotsverfügung?
von Holm Putzke, Guido Morber (Aufsatz, PDF-Format)
NWVBl. 2007, 211
Die Autoren gehen der Frage nach, ob sich die Aktivitäten der Preußischen Treuhand "gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten". Das bejahen die Autoren nach eingehender Analyse, vor allem der einschlägigen Rechtsprechung. Demnach muss die Preußische Treuhand damit rechnen, vom Bundesminister des Inneren gemäß §§ 3, 17 Nr. 1 Vereinsgesetz in Verbindung mit Art. 9 Absatz 2 des Grundgesetzes verboten zu werden. Zugleich droht nach § 10 VereinsG die Beschlagnahme des Vermögens.
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 17 VereinsG:
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Grundrechte
- Art. 9 II
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Errichtung der Genossenschaft
- §§ 1 ff (Wesen der Genossenschaft)
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Errichtung der Gesellschaft
- §§ 1 ff
- Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
- § 62
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 1 ff (Wesen der Aktiengesellschaft)
- Kommanditgesellschaft auf Aktien
- §§ 278 ff (Wesen der Kommanditgesellschaft auf Aktien)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- §§ 15 ff (Rechtsfähigkeit)
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