Vereinsgesetz
| 4. Abschnitt - Sondervorschriften (§§ 14 - 18) |
Verbote von Vereinen, die ihren Sitz außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, aber Teilorganisationen innerhalb dieses Bereichs haben, erstrecken sich nur auf die Teilorganisationen innerhalb dieses Bereichs. Hat der Verein im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes keine Organisation, so richtet sich das Verbot (§ 3 Abs. 1) gegen seine Tätigkeit in diesem Bereich.
Rechtsprechung zu § 18 VereinsG
Rechtsprechungsübersichten:
- 16 Entscheidungen zu § 18 VereinsG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 15 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 18 VereinsG im Volltext bei
geordnet nach Datum
Literatur im Internet zu § 18 VereinsG
Querverweise
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