Vereinsgesetz

   4. Abschnitt - Sondervorschriften (§§ 14 - 18)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 18
Räumlicher Geltungsbereich von Vereinsverboten

Verbote von Vereinen, die ihren Sitz außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, aber Teilorganisationen innerhalb dieses Bereichs haben, erstrecken sich nur auf die Teilorganisationen innerhalb dieses Bereichs. Hat der Verein im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes keine Organisation, so richtet sich das Verbot (§ 3 Abs. 1) gegen seine Tätigkeit in diesem Bereich.

Rechtsprechung zu § 18 VereinsG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 18 VereinsG

Querverweise

Auf § 18 VereinsG verweisen folgende Vorschriften:
    VereinsG
      Schlußbestimmungen
        § 20 (Zuwiderhandlungen gegen Verbote)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 18 VereinsG und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht