Vereinsgesetz

   4. Abschnitt - Sondervorschriften (§§ 14 - 18)   
§ 18
Räumlicher Geltungsbereich von Vereinsverboten

Verbote von Vereinen, die ihren Sitz außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, aber Teilorganisationen innerhalb dieses Bereichs haben, erstrecken sich nur auf die Teilorganisationen innerhalb dieses Bereichs. Hat der Verein im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes keine Organisation, so richtet sich das Verbot (§ 3 Abs. 1) gegen seine Tätigkeit in diesem Bereich.

Rechtsprechung zu § 18 VereinsG

82 Entscheidungen zu § 18 VereinsG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 18 VereinsG

Querverweise

Auf § 18 VereinsG verweisen folgende Vorschriften:
    VereinsG
      Schlußbestimmungen
        § 20 (Zuwiderhandlungen gegen Verbote)

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