Vereinsgesetz

   5. Abschnitt - Schlußbestimmungen (§§ 19 - 33)   
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Textdarstellung

  

§ 20
Zuwiderhandlungen gegen Verbote

(1) 1Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit

1. den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot oder entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß er Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins ist, aufrechterhält oder sich in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
2. den organisatorischen Zusammenhalt einer Partei oder eines Vereins entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei sind (§ 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes), aufrechterhält oder sich in einer solchen Partei oder in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
3. den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereines oder einer Partei der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art oder deren weitere Betätigung unterstützt,
4. einem vollziehbaren Verbot nach § 14 Abs. 3 Satz 1 oder § 18 Satz 2 zuwiderhandelt oder
5. Kennzeichen einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vereine oder Parteien oder eines von einem Betätigungsverbot nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 betroffenen Vereins während der Vollziehbarkeit des Verbots oder der Feststellung verbreitet oder öffentlich oder in einer Versammlung verwendet,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 84, 85, 86a oder den §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist. 2In den Fällen der Nummer 5 gilt § 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder 3 entsprechend.

(2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen, wenn

1. bei Beteiligten die Schuld gering oder deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist oder
2. der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei oder des Vereins zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft.

(3) Kennzeichen, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 5 bezieht, können eingezogen werden.

Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 10.03.2017 (BGBl. I S. 419), in Kraft getreten am 16.03.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
16.03.2017
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Zweites Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes10.03.2017BGBl. I S. 419
30.07.2016
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus26.07.2016BGBl. I S. 1818
30.08.2002Vierunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz - § 129b StGB (34. StrÄndG)22.08.2002BGBl. I S. 3390
01.01.2002Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)09.01.2002BGBl. I S. 361

Rechtsprechung zu § 20 VereinsG

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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 20 VereinsG

24.08.1989Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Vereinsgesetzes)BGBl. I S. 1646

Querverweise

Auf § 20 VereinsG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 20 VereinsG:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Öffentliche Klage
          § 153b (Absehen von der Verfolgung bei möglichem Absehen von Strafe) (zu § 20 II)
Was ist das?

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