Vereinsgesetz

   5. Abschnitt - Schlußbestimmungen (§§ 19 - 33)   

§ 21
Zuwiderhandlungen gegen Rechtsverordnungen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer nach § 19 Nr. 4 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, wenn die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet werden.

Rechtsprechung zu § 21 VereinsG

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Literatur im Internet zu § 21 VereinsG

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