Vereinsgesetz
2. Abschnitt - Verbot von Vereinen (§§ 3 - 9) |
(1) 1Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). 2Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung
1. | des Vereinsvermögens, | |
2. | von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und | |
3. | von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind, |
zu verbinden.
(2) 1Verbotsbehörde ist
2Die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, wenn sich das Verbot gegen den Teilverein eines Vereins richtet, für dessen Verbot nach Satz 1 Nr. 2 das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zuständig ist. 3Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat entscheidet im Benehmen mit den Behörden, die nach Satz 1 Nr. 1 für das Verbot von Teilvereinen zuständig gewesen wären.
(3) 1Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, daß sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). 2Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.
(4) 1Das Verbot ist schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzufassen, zu begründen und dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den Teilorganisationen, zuzustellen. 2Der verfügende Teil des Verbots ist im Bundesanzeiger und danach im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes bekanntzumachen, in dem der Verein oder, sofern sich das Verbot hierauf beschränkt, der Teilverein seinen Sitz hat; Verbote nach § 15 werden nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht. 3Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar; § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.
(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn
Fassung aufgrund der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
27.06.2020 | Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 19.06.2020 | |
01.02.2003 | Drittes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften | 21.08.2002 | |
11.05.2000 | 2. Zuständigkeitslockerungsgesetz | 03.05.2000 |
Rechtsprechung zu § 3 VereinsG
542 Entscheidungen zu § 3 VereinsG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 19.09.2023 - 6 A 12.21
Klagen gegen das vereinsrechtliche Verbot der "Bandidos Motorcycle Club ...
- BGH, 14.11.2023 - 3 StR 141/23
Verurteilung wegen Verstoßes gegen ein Vereinigungsverbot ("Geeinte deutsche ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 12.12.2023 - 3 P 85/23
Beschwerde gegen eine Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung des ...
- BVerwG, 17.05.2023 - 6 C 5.21
Beschlagnahme und Einziehung des Grundstücks eines Dritten im Rahmen eines ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 13.04.2021 - 6 B 52.20
Revisionszulassung; Einziehung von Sachen Dritter; Vereinsverbot
- VG Bayreuth, 07.06.2018 - B 1 K 16.23
Klagen im Zusammenhang mit dem Verbot des "Freien Netz Süd"
- VGH Bayern, 30.06.2020 - 4 B 20.124
Beschlagnahme des Hausgrundstücks in Oberprex ist rechtswidrig
- BVerwG, 13.04.2021 - 6 B 52.20
- BVerwG, 07.07.2023 - 6 A 4.21
Vereinsrechtliches Verbot der Vereinigung WWR-Help. WorldWide Resistance-Help ...
- BVerwG, 21.08.2023 - 6 A 3.21
Vereinsrechtliches Verbot von Ansaar International e. V. bestätigt
- BVerwG, 14.12.2022 - 6 A 6.21
Verbot des Vereins "Deutsche Libanesische Familie e.V." bestätigt
Querverweise
Auf § 3 VereinsG verweisen folgende Vorschriften:
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Verbot von Vereinen
- Beschlagnahme und Einziehung des Vermögens verbotener Vereine
Redaktionelle Querverweise zu § 3 VereinsG:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Beendigung des Aufenthalts
- Begründung der Ausreisepflicht
- § 54 Nr. 7 (Ausweisungsinteresse)