Vereinsgesetz

   2. Abschnitt - Verbot von Vereinen (§§ 3 - 9)   

§ 5
Vollzug des Verbots

(1) Soweit das Verbot nach diesem Gesetz nicht von der Verbotsbehörde selbst oder den von ihr gemäß § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 beauftragten Stellen zu vollziehen ist, wird es von den von der Landesregierung bestimmten Behörden vollzogen.

(2) Folgt dem Verbot eines Teilvereins, bevor es unanfechtbar geworden ist, ein den Teilverein einschließendes Verbot des Gesamtvereins, so ist von diesem Zeitpunkt an nur noch das Verbot des Gesamtvereins zu vollziehen.

Rechtsprechung zu § 5 VereinsG

23 Entscheidungen zu § 5 VereinsG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Alle 23 Entscheidungen

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Literatur im Internet zu § 5 VereinsG

Querverweise

Auf § 5 VereinsG verweisen folgende Vorschriften:
    VereinsG
      Verbot von Vereinen
        § 8 (Verbot der Bildung von Ersatzorganisationen)
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht