Vereinsgesetz
| 2. Abschnitt - Verbot von Vereinen (§§ 3 - 9) |
(1) Soweit das Verbot nach diesem Gesetz nicht von der Verbotsbehörde selbst oder den von ihr gemäß § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 beauftragten Stellen zu vollziehen ist, wird es von den von der Landesregierung bestimmten Behörden vollzogen.
(2) Folgt dem Verbot eines Teilvereins, bevor es unanfechtbar geworden ist, ein den Teilverein einschließendes Verbot des Gesamtvereins, so ist von diesem Zeitpunkt an nur noch das Verbot des Gesamtvereins zu vollziehen.
Rechtsprechung zu § 5 VereinsG
23 Entscheidungen zu § 5 VereinsG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VG Aachen, 16.08.2012 - 6 L 353/12
- VG Aachen, 20.04.2012 - 6 L 165/12
- VGH Baden-Württemberg, 27.10.2011 - 1 S 1864/11
Bestimmtheit einer vereinsrechtlichen Durchsuchungsanordnung; Sicherstellung von ...
- VG Stade, 02.12.2004 - 1 E 1930/04
Durchsuchungsanordnung unter Vorbehalt; AL-AQSA; Ersatzorganisation; ...
- BVerwG, 02.07.1974 - I A 11.72
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 02.07.1974 - I A 10.72
Zum selben Verfahren:
- VG Stuttgart, 11.07.2002 - 1 K 36/02
Sicherstellungsbescheid zwecks Beschlagnahme von Geldscheinen nach Vereinsverbot.
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Querverweise
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Gerichtsverfassung
- Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
- § 51