Vereinsgesetz

   2. Abschnitt - Verbot von Vereinen (§§ 3 - 9)   
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Anfechtung des Verbotsvollzugs

(1) Wird eine Maßnahme zum Vollzug des Verbots angefochten und kommt es für die Entscheidung darauf an, ob das Verbot rechtmäßig ist, so hat das Verwaltungsgericht, wenn es die Rechtmäßigkeit des Verbots bezweifelt, das Verfahren auszusetzen, bis über das Verbot unanfechtbar entschieden ist, und dieses Ergebnis seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen zum Vollzug des Verbots haben keine aufschiebende Wirkung.

Literatur im Internet zu § 6 VereinsG

Querverweise

Auf § 6 VereinsG verweisen folgende Vorschriften:
    VereinsG
      Verbot von Vereinen
        § 8 (Verbot der Bildung von Ersatzorganisationen)
Redaktionelle Querverweise zu § 6 VereinsG:
    Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
      Verfahren
        Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
          § 80 II 1 Nr. 3 (zu § 6 II)
        Verfahren im ersten Rechtszug
          § 94 (zu § 6 I)

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