Vereinsgesetz

   2. Abschnitt - Verbot von Vereinen (§§ 3 - 9)   
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Unanfechtbarkeit des Verbots, Eintragung in öffentliche Register

(1) Ist das Verbot unanfechtbar geworden, so ist sein verfügender Teil nochmals unter Hinweis auf die Unanfechtbarkeit im Bundesanzeiger und in dem in § 3 Abs. 4 Satz 2 genannten Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.

(2) Ist der Verein oder eine Teilorganisation in ein öffentliches Register eingetragen, so sind auf Anzeige der Verbotsbehörde einzutragen

    die Beschlagnahme des Vereinsvermögens und ihre Aufhebung,

    die Bestellung und Abberufung von Verwaltern (§ 10 Abs. 3),

    die Auflösung des Vereins, nachdem das Verbot unanfechtbar geworden ist, und

    das Erlöschen des Vereins.

Literatur im Internet zu § 7 VereinsG

Querverweise

Auf § 7 VereinsG verweisen folgende Vorschriften:
    VereinsG
      Verbot von Vereinen
        § 8 (Verbot der Bildung von Ersatzorganisationen)
Redaktionelle Querverweise zu § 7 VereinsG:

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