Vereinsgesetz
| 2. Abschnitt - Verbot von Vereinen (§§ 3 - 9) |
(1) Ist das Verbot unanfechtbar geworden, so ist sein verfügender Teil nochmals unter Hinweis auf die Unanfechtbarkeit im Bundesanzeiger und in dem in § 3 Abs. 4 Satz 2 genannten Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.
(2) Ist der Verein oder eine Teilorganisation in ein öffentliches Register eingetragen, so sind auf Anzeige der Verbotsbehörde einzutragen
- die Beschlagnahme des Vereinsvermögens und ihre Aufhebung,
- die Bestellung und Abberufung von Verwaltern (§ 10 Abs. 3),
- die Auflösung des Vereins, nachdem das Verbot unanfechtbar geworden ist, und
- das Erlöschen des Vereins.
Rechtsprechung zu § 7 VereinsG
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Querverweise
Auf § 7 VereinsG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 7 VereinsG:
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vereinssachen. Partnerschaftssachen. Güterrechtsregister
- §§ 159 ff (zu § 7 II)
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