Verfassung

   Erster Hauptteil: Vom Menschen und seinen Ordnungen (Art. 1 - 22)   
   III. Erziehung und Unterricht (Art. 11 - 22)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift Artikel 12

(1) Die Jugend ist in Ehrfurcht vor Gott, im Geiste der christlichen Nächstenliebe, zur Brüderlichkeit aller Menschen und zur Friedensliebe, in der Liebe zu Volk und Heimat, zu sittlicher und politischer Verantwortlichkeit, zu beruflicher und sozialer Bewährung und zu freiheitlicher demokratischer Gesinnung zu erziehen.

(2) Verantwortliche Träger der Erziehung sind in ihren Bereichen die Eltern, der Staat, die Religionsgemeinschaften, die Gemeinden und die in ihren Bünden gegliederte Jugend.

Rechtsprechung zu Art. 12 Verf

Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • VG Stuttgart, kopftuchtragende Lehrerin [VG Stuttgart], 24.3.00 (NVwZ 2000, 959)
    § 11 LBG, Art. 33 II GG, persönliche Ungeeignetheit einer Lehramtsbewerberin, die im Unterricht aus persönlich-religiösen Gründen ein Kopftuch tragen will, Art. 4 I GG, Art. 9 MRK, Art. 12, 15, 17 Verf

Literatur im Internet zu Art. 12 Verf

Querverweise

Auf Art. 12 Verf verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu Art. 12 Verf:
    Verf
      Vom Menschen und seinen Ordnungen
        Erziehung und Unterricht

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