Verfassung

   Erster Hauptteil: Vom Menschen und seinen Ordnungen (Art. 1 - 22)   
   III. Erziehung und Unterricht (Art. 11 - 22)   
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Die Jugend ist gegen Ausbeutung und gegen sittliche, geistige und körperliche Gefährdung zu schützen. Staat und Gemeinden schaffen die erforderlichen Einrichtungen. Ihre Aufgaben können auch durch die freie Wohlfahrtspflege wahrgenommen werden.

Literatur im Internet zu Art. 13 Verf

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 13 Verf:
    Verf
      Vom Menschen und seinen Ordnungen
        Religion und Religionsgemeinschaften
          Art. 6 (zu Art. 13 S. 2)

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