Verfassung

   Erster Hauptteil: Vom Menschen und seinen Ordnungen (Art. 1 - 22)   
   III. Erziehung und Unterricht (Art. 11 - 22)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift Artikel 17

(1) In allen Schulen waltet der Geist der Duldsamkeit und der sozialen Ethik.

(2) Die Schulaufsicht wird durch fachmännisch vorgebildete, hauptamtlich tätige Beamte ausgeübt.

(3) Prüfungen, durch die eine öffentlich anerkannte Berechtigung erworben werden soll, müssen vor staatlichen oder staatlich ermächtigten Stellen abgelegt werden.

(4) Die Erziehungsberechtigten wirken durch gewählte Vertreter an der Gestaltung des Lebens und der Arbeit der Schule mit. Näheres regelt ein Gesetz.

Rechtsprechung zu Art. 17 Verf

Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • VG Stuttgart, kopftuchtragende Lehrerin [VG Stuttgart], 24.3.00 (NVwZ 2000, 959)
    § 11 LBG, Art. 33 II GG, persönliche Ungeeignetheit einer Lehramtsbewerberin, die im Unterricht aus persönlich-religiösen Gründen ein Kopftuch tragen will, Art. 4 I GG, Art. 9 MRK, Art. 12, 15, 17 Verf

Literatur im Internet zu Art. 17 Verf

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 17 Verf:

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu Art. 17 Verf und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht