Verfassung
| Erster Hauptteil: Vom Menschen und seinen Ordnungen (Art. 1 - 22) |
| III. Erziehung und Unterricht (Art. 11 - 22) |
(1) In allen Schulen waltet der Geist der Duldsamkeit und der sozialen Ethik.
(2) Die Schulaufsicht wird durch fachmännisch vorgebildete, hauptamtlich tätige Beamte ausgeübt.
(3) Prüfungen, durch die eine öffentlich anerkannte Berechtigung erworben werden soll, müssen vor staatlichen oder staatlich ermächtigten Stellen abgelegt werden.
(4) Die Erziehungsberechtigten wirken durch gewählte Vertreter an der Gestaltung des Lebens und der Arbeit der Schule mit. Näheres regelt ein Gesetz.
Rechtsprechung zu Art. 17 Verf
Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
Literatur im Internet zu Art. 17 Verf
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 17 Verf:
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Grundrechte
- Art. 7
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