Verfassung

   Erster Hauptteil: Vom Menschen und seinen Ordnungen (Art. 1 - 22)   
   I. Mensch und Staat (Art. 1 - 3c)   
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Art. 2

(1) Die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland festgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte sind Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Recht.

(2) Das Volk von Baden-Württemberg bekennt sich darüber hinaus zu dem unveräußerlichen Menschenrecht auf die Heimat.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 15.02.1995 (GBl. S. 269), in Kraft getreten am 11.03.1995.

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