Verfassung

   Erster Hauptteil: Vom Menschen und seinen Ordnungen (Art. 1 - 22)   
   I. Mensch und Staat (Art. 1 - 3c)   
Artikel 2

(1) Die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland festgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte sind Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Recht.

(2) Das Volk von Baden-Württemberg bekennt sich darüber hinaus zu dem unveräußerlichen Menschenrecht auf die Heimat.

Rechtsprechung zu Art. 2 Verf

15 Entscheidungen zu Art. 2 Verf in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu Art. 2 Verf

Querverweise

Auf Art. 2 Verf verweisen folgende Vorschriften:
    Verf
      Vom Staat und seinen Ordnungen
        Der Landtag
Redaktionelle Querverweise zu Art. 2 Verf:

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