Verfassung

   Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen (Art. 23 - 84)   
   I. Die Grundlagen des Staates (Art. 23 - 26)   
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(1) Das Land Baden-Württemberg ist ein republikanischer, demokratischer und sozialer Rechtsstaat.

(2) Das Land ist ein Glied der Bundesrepublik Deutschland.

Literatur im Internet zu Art. 23 Verf

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 23 Verf:

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