Verfassung

   Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen (Art. 23 - 84)   
   I. Die Grundlagen des Staates (Art. 23 - 26)   
Artikel 24

(1) Die Landesfarben sind Schwarz-Gold.

(2) Das Landeswappen wird durch Gesetz bestimmt.

Literatur im Internet zu Art. 24 Verf

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 24 Verf:
    Markengesetz (MarkenG)
      Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz
        Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung
          § 8 II Nr. 6 (Absolute Schutzhindernisse)
    Strafgesetzbuch (StGB)
      Besonderer Teil
        Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
          Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
            § 90a (Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu Art. 24 Verf bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht