Verfassung
| Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen (Art. 23 - 84) |
| I. Die Grundlagen des Staates (Art. 23 - 26) |
(1) Die Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(2) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung in Bund und Land, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(3) Die Gesetzgebung steht den gesetzgebenden Organen zu. Die Rechtsprechung wird durch unabhängige Richter ausgeübt. Die Verwaltung liegt in der Hand von Regierung und Selbstverwaltung.
Rechtsprechung zu Art. 25 Verf
9 Entscheidungen zu Art. 25 Verf in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 01.04.1998 - 8 S 722/98
Einwendungsausschluß gegen Baugenehmigung - Anforderungen an die Darlegung von ...
- StGH Baden-Württemberg, 24.01.2005 - GR 2/04
Wahl des Vorstands der Landesanstalt für Kommunikation durch den Landtag nach dem ...
- StGH Baden-Württemberg, 24.02.1973 - GR 2/72
Verfassungsmäßigkeit der Einführung politischer Staatssekretäre in ...
- VG Stuttgart, 12.10.2010 - 12 K 3829/10
(Einstweiliger Rechtsschutz; ein Unternehmen betreffende parlamentarische ...
- VGH Baden-Württemberg, 11.02.2008 - 10 S 2422/07
Gewerbliche Sammlung von Abfällen und gewerbliche Abfallverwertung; ...
- StGH Baden-Württemberg, 10.05.1999 - GR 2/97
Kommunaler Finanzausgleich durch Regelung der FinAusglG BW 1978 §§ 1, 2 u 21 ...
- StGH Baden-Württemberg, 20.11.1996 - GR 2/95
- VGH Baden-Württemberg, 19.02.1990 - 10 S 3608/88
MÜllabfuhr - Größe der Müllbehälter, Müllgebühren
- StGH Baden-Württemberg, 26.07.2007 - GR 2/07
Antragsbefugnis; Organstreitverfahren; Untersuchungsausschuss
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