Verfassung

   Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen (Art. 23 - 84)   
   I. Die Grundlagen des Staates (Art. 23 - 26)   
Artikel 25

(1) Die Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(2) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung in Bund und Land, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(3) Die Gesetzgebung steht den gesetzgebenden Organen zu. Die Rechtsprechung wird durch unabhängige Richter ausgeübt. Die Verwaltung liegt in der Hand von Regierung und Selbstverwaltung.

Rechtsprechung zu Art. 25 Verf

Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • VGH, "Einspruch" gegen Bauvorhaben, 1.4.98 (NVwZ 1998, 986) 
    § 55 II 2 LBO, Einwendungen sind nur dann beachtlich, wenn sie hinreichend substantiiert sind: Bezeichnung des verletzten Rechtsguts und zumindest grobe Darlegung der Beeinträchtigungen;
    Art. 19 IV, 20 III GG (Art. 25 II, 67 Verf), Verfassungsmäßigkeit der materiellen Präklusion nach § 55 II 2 LBO

Literatur im Internet zu Art. 25 Verf

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 25 Verf:
    Verf
      Vom Staat und seinen Ordnungen
        Die Gesetzgebung
          Art. 58 (zu Art. 25 II)
        Die Rechtspflege
          Art. 65 f (zu Art. 25 III 2)
          Art. 67 (zu Art. 25 III 2)

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