Verfassung

   Erster Hauptteil: Vom Menschen und seinen Ordnungen (Art. 1 - 22)   
   I. Mensch und Staat (Art. 1 - 3c)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift Artikel 2a

Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Literatur im Internet zu Art. 2a Verf

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 2a Verf:

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu Art. 2a Verf und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht