Verfassung

   Erster Hauptteil: Vom Menschen und seinen Ordnungen (Art. 1 - 22)   
   I. Mensch und Staat (Art. 1 - 3c)   
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Art. 3

(1) 1Die Sonntage und die staatlich anerkannten Feiertage stehen als Tage der Arbeitsruhe und der Erhebung unter Rechtsschutz. 2Die staatlich anerkannten Feiertage werden durch Gesetz bestimmt. 3Hierbei ist die christliche Überlieferung zu wahren.

(2) 1Der 1. Mai ist gesetzlicher Feiertag. 2Er gilt dem Bekenntnis zu sozialer Gerechtigkeit, Frieden, Freiheit und Völkerverständigung.

Rechtsprechung zu Art. 3 Verf

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