Verfassung
| Erster Hauptteil: Vom Menschen und seinen Ordnungen (Art. 1 - 22) |
| I. Mensch und Staat (Art. 1 - 3c) |
(1) Die Sonntage und die staatlich anerkannten Feiertage stehen als Tage der Arbeitsruhe und der Erhebung unter Rechtsschutz. Die staatlich anerkannten Feiertage werden durch Gesetz bestimmt. Hierbei ist die christliche Überlieferung zu wahren.
(2) Der 1. Mai ist gesetzlicher Feiertag. Er gilt dem Bekenntnis zu sozialer Gerechtigkeit, Frieden, Freiheit und Völkerverständigung.
Literatur im Internet zu Art. 3 Verf
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 3 Verf:
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Art. 140 (Art. 139 WRV)
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 Nr. 2 (Zweck des Gesetzes)
- Feiertagsgesetz (FTG)
- Allgemeines
- §§ 1 ff
- Schutzbestimmungen
- § 5
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