Verfassung
| Erster Hauptteil: Vom Menschen und seinen Ordnungen (Art. 1 - 22) |
| I. Mensch und Staat (Art. 1 - 3c) |
(1) Die Sonntage und die staatlich anerkannten Feiertage stehen als Tage der Arbeitsruhe und der Erhebung unter Rechtsschutz. Die staatlich anerkannten Feiertage werden durch Gesetz bestimmt. Hierbei ist die christliche Überlieferung zu wahren.
(2) Der 1. Mai ist gesetzlicher Feiertag. Er gilt dem Bekenntnis zu sozialer Gerechtigkeit, Frieden, Freiheit und Völkerverständigung.
Rechtsprechung zu Art. 3 Verf
6 Entscheidungen zu Art. 3 Verf in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 15.11.1990 - 9 S 2512/90
Zur institutionellen Garantie des Sonn- und Feiertagsschutzes
- VG Stuttgart, 18.05.2006 - 4 K 3175/05
Zur Untersagung des Betriebs einer Automatenvideothek an Sonntagen und ...
- VGH Baden-Württemberg, 29.05.1990 - 9 S 817/90
Ausnahmebewilligung vom Arbeitsverbot an Sonntagen und Feiertagen für ...
- VGH Baden-Württemberg, 25.09.1996 - 9 S 1881/93
Ausnahmebewilligung vom Arbeitsverbot an Sonntagen und Feiertagen für ...
- VG Stuttgart, 11.07.2002 - 4 K 1063/02
Untersagen des Betriebs einer Videothek an Sonntagen und Feiertagen
- StGH Baden-Württemberg, 05.10.1998 - GR 4/97
Keine Verpflichtung des Gesetzgebers zum Mehrlastenausgleich nach Verf BW Art ...
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Querverweise
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Art. 140 (Art. 139 WRV)
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 Nr. 2 (Zweck des Gesetzes)
- Feiertagsgesetz (FTG)
- Allgemeines
- §§ 1 ff
- Schutzbestimmungen
- § 5