Verfassung
| Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen (Art. 23 - 84) |
| II. Der Landtag (Art. 27 - 44) |
(1) Die Wahlperiode des Landtags dauert fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Ablauf der Wahlperiode des alten Landtags, nach einer Auflösung des Landtags mit dem Tage der Neuwahl.
(2) Die Neuwahl muß vor Ablauf der Wahlperiode, im Falle der Auflösung des Landtags binnen sechzig Tagen stattfinden.
(3) Der Landtag tritt spätestens am sechzehnten Tage nach Beginn der Wahlperiode zusammen. Die erste Sitzung wird vom Alterspräsidenten einberufen und geleitet.
(4) Der Landtag bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Präsident kann den Landtag früher einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Viertel der Mitglieder des Landtags oder die Regierung es verlangt.
Literatur im Internet zu Art. 30 Verf
Querverweise
Auf Art. 30 Verf verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu Art. 30 Verf:
- Verf
- Vom Staat und seinen Ordnungen
- Die Regierung
- Art. 47 (zu Art. 30 II)
- Schlußbestimmungen
- Art. 92 (zu Art. 30 IV 3)
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Verteidigungsfall
- Art. 115h I
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu Art. 30 Verf und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?