Verfassung

   Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen (Art. 23 - 84)   
   II. Der Landtag (Art. 27 - 44)   

Artikel 30

(1) Die Wahlperiode des Landtags dauert fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Ablauf der Wahlperiode des alten Landtags, nach einer Auflösung des Landtags mit dem Tage der Neuwahl.

(2) Die Neuwahl muß vor Ablauf der Wahlperiode, im Falle der Auflösung des Landtags binnen sechzig Tagen stattfinden.

(3) Der Landtag tritt spätestens am sechzehnten Tage nach Beginn der Wahlperiode zusammen. Die erste Sitzung wird vom Alterspräsidenten einberufen und geleitet.

(4) Der Landtag bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Präsident kann den Landtag früher einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Viertel der Mitglieder des Landtags oder die Regierung es verlangt.

Rechtsprechung zu Art. 30 Verf

2 Entscheidungen zu Art. 30 Verf in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu Art. 30 Verf

Querverweise

Auf Art. 30 Verf verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu Art. 30 Verf:
    Verf
      Vom Staat und seinen Ordnungen
        Der Landtag
          Art. 36 (zu Art. 30 II)
          Art. 43 (zu Art. 30 II)
        Die Regierung
          Art. 47 (zu Art. 30 II)
     
      Schlußbestimmungen
        Art. 92 (zu Art. 30 IV 3)
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