Verfassung

   Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen (Art. 23 - 84)   
   II. Der Landtag (Art. 27 - 44)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift Artikel 31

(1) Die Wahlprüfung ist Sache des Landtags. Er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter seinen Sitz im Landtag verloren hat.

(2) Die Entscheidungen können beim Staatsgerichtshof angefochten werden.

(3) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.

Literatur im Internet zu Art. 31 Verf

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 31 Verf:
    Verf
      Vom Staat und seinen Ordnungen
        Die Rechtspflege
          Art. 68 I Nr.4 (zu Art. 31 II)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu Art. 31 Verf und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht